Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 32 Bundesbesoldungsordnung W
Stand: 10.01.2020
Die Ämter der Professoren und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung W (Anlage II) geregelt. Die Grundgehaltssätze sind in Anlage IV ausgewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professoren sind, soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen A und B zugewiesen sind.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 32 BBesG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 14.02.2012 – 2 BvL 4/10Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation gemäß Art. 33 Abs. 5 GG; hier: Unvereinbarkeit der "W-Besoldung" der Professoren mit dem GrundgesetzZitiert von 252
- OVG NRW, 12.02.2014 – 3 A 328/14Zitiert von 1
- OVG NRW, 12.02.2014 – 3 A 329/14Zitiert von 2
- OVG NRW, 12.02.2014 – 3 A 155/09Unvereinbarkeit der Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 mit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 48
- VG Sigmaringen, 01.08.2017 – 2 K 463/17
- VGH Baden-Württemberg, 19.07.2017 – 4 S 1433/17Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 26.07.2017 – 36 K 86.16
- BVerwG, 22.07.2014 – 8 B 84.13Glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung gegen die Vermittlung von Sportwetten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 22.07.2014 – 8 B 86.13Erfolglose Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision betreffend eine glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 BBesG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.