Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 19b Besoldung bei Wechsel in den Dienst des Bundes
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- VG Schleswig, 29.01.2019 – 12 A 34/18
- BVerwG, 06.06.2019 – 2 C 9/18Ausgleichszulage nach Dienstherrnwechsel gemäß § 4 Abs. 3 RVOrgRefÜGZitiert von 9
- BVerwG, 30.01.2014 – 2 C 27/12Ausgleichszulage bei dienstherrenübergreifender VersetzungZitiert von 22
- BVerwG, 30.01.2014 – 2 C 12/13Zitiert von 11
- OVG NRW, 11.04.2018 – 3 A 2282/16Zitiert von 6
- VG Köln, 28.09.2016 – 3 K 5998/15
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 13.04.2016 – 4 S 1930/14Zitiert von 7
7 Entscheidungen zu § 19b BBesG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19b BBesG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/19b#abs-1 (1) Verringert sich auf Grund einer Versetzung, die auf Antrag erfolgt, die Summe aus dem Grundgehalt, den grundgehaltsergänzenden Zulagen und der auf diese Beträge entfallenden Sonderzahlung, ist eine Ausgleichszulage zu gewähren. Dies gilt nicht für einen Wechsel in die Besoldungsgruppe W 2 oder W 3.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/19b#abs-2 (2) Die Ausgleichszulage bemisst sich nach dem Unterschied zwischen den Summen nach Absatz 1 in der bisherigen Verwendung und in der neuen Verwendung zum Zeitpunkt der Versetzung. Sie verringert sich bei jeder Erhöhung des Grundgehaltes um ein Drittel des Erhöhungsbetrages.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/19b#abs-3 (3) Bei einer Versetzung aus dienstlichen Gründen, einer Übernahme oder einem Übertritt gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Zur Bestimmung der Ausgleichszulage ist in diesen Fällen auch eine in der bisherigen Verwendung nach Landesrecht gewährte Ausgleichszulage oder eine andere Leistung einzubeziehen, die für die Verringerung von Grundgehalt und grundgehaltsergänzenden Zulagen zustand. Die Ausgleichszulage nach den Sätzen 1 und 2 ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht. Als Bestandteil der Versorgungsbezüge verringert sie sich bei jeder auf das Grundgehalt bezogenen Erhöhung der Versorgungsbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/19b#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend beim Eintritt eines Richters in ein Dienstverhältnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 1.