Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 17 Aufwandsentschädigungen
Stand: 10.01.2020
Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten, Richter oder Soldaten nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen; sie werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat festgesetzt.
Wird zitiert von 66 Entscheidungen zu § 17 BBesG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 25.08.2011 – 2 C 43/10Beamter im Strafvollzug; Anspruch auf Erstattung von Kammerbeiträgen; Psychologischer PsychotherapeutZitiert von 14
- BVerfG, 11.11.1998 – 2 BvL 10/95Steuerfreiheit der Aufwandsentschädigungen für im Jahr 1993 im Gebiet der früheren DDR tätige BundesbediensteteZitiert von 102
- BVerwG, 24.01.2013 – 5 C 12.12Kein Anspruch eines Lehrers auf Bereitstellung eines Dienstzimmers oder Erstattung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- BVerwG, 24.01.2013 – 5 C 13.12Kein Anspruch eines Lehrers auf Erstattung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 24.01.2013 – 5 C 12/12Anspruch von beamteten Lehrern auf Aufwendungsersatz für häusliches Arbeitszimmer; Einbeziehung von Landesrecht durch Revisionsgericht
- BVerwG, 24.01.2013 – 5 C 11/12Kein Anspruch eines beamteten Lehrers auf Erstattung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
Zuletzt entschieden
- VGH Hessen, 25.08.2023 – 1 A 837/18Zitiert von 2
- BVerwG, 22.06.2023 – 2 C 21/21Zitiert von 2
- BVerwG, 22.06.2023 – 2 C 19/21Anrechnung von Pausenzeiten auf die Arbeitszeit von Polizeibeamten bei KrankheitZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 BBesG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.