Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 17 Aufwandsentschädigungen
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 55
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 25.08.2011 – 2 C 43/10Beamter im Strafvollzug; Anspruch auf Erstattung von Kammerbeiträgen; Psychologischer PsychotherapeutZitiert von 10
- BVerfG, 11.11.1998 – 2 BvL 10/95Steuerfreiheit der Aufwandsentschädigungen für im Jahr 1993 im Gebiet der früheren DDR tätige BundesbediensteteZitiert von 95
- BVerwG, 24.01.2013 – 5 C 11/12
- BVerwG, 24.01.2013 – 5 C 13/12
- BVerwG, 24.01.2013 – 5 C 12/12Anspruch von beamteten Lehrern auf Aufwendungsersatz für häusliches Arbeitszimmer; Einbeziehung von Landesrecht durch RevisionsgerichtZitiert von 29
- BVerwG, 17.01.2019 – 6 B 137/18Fahrkostenerstattung für den Besuch einer Schule im benachbarten BundeslandZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VGH Hessen, 25.08.2023 – 1 A 837/18Zitiert von 2
- BVerwG, 22.06.2023 – 2 C 21/21Zitiert von 2
- BVerwG, 22.06.2023 – 2 C 19/21Anrechnung von Pausenzeiten auf die Arbeitszeit von Polizeibeamten bei KrankheitZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 BBesG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten, Richter oder Soldaten nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen; sie werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat festgesetzt.