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# § 14 BBesG — Anpassung der Besoldung

Bundesbesoldungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 05.03.2020 bis 29.12.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.

(2) Ab 1. März 2020 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung

- 1. des Grundgehaltes,

- 2. des Familienzuschlages mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5,

- 3. der Amtszulagen

um jeweils 1,06 Prozent die Monatsbeträge der Anlagen IV, V und IX dieses Gesetzes.

(3) Ab 1. März 2020 gelten für den Auslandszuschlag unter Berücksichtigung einer Erhöhung

- 1. der Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen um 1,06 Prozent und

- 2. der Monatsbeträge der Zonenstufen um 0,85 Prozent

die Monatsbeträge der Anlage VI.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

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Zitiervorschlag: § 14 BBesG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/14?asof=2020-03-05

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