§ 4 Begriffsbestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Aufsuchen (Aufsuchung) ist die mittelbar oder unmittelbar auf die Entdeckung oder Feststellung der Ausdehnung von Bodenschätzen gerichtete Tätigkeit mit Ausnahme
Eine großräumige Aufsuchung ist eine mit Hilfe von geophysikalischen oder geochemischen Verfahren durchgeführte Untersuchung, wenn sie auf die Ermittlung von Kennwerten beschränkt ist, die großräumige Rückschlüsse auf das mögliche Vorkommen von Bodenschätzen zulassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Gewinnen (Gewinnung) ist das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten; ausgenommen ist das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Aufbereiten (Aufbereitung) ist das
wenn der Unternehmer Bodenschätze der aufzubereitenden Art in unmittelbarem betrieblichem Zusammenhang selbst gewinnt oder wenn die Bodenschätze in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit dem Ort ihrer Gewinnung aufbereitet werden. Eine Aufbereitung liegt nicht vor, wenn eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 mit einer sonstigen Bearbeitung oder Verarbeitung von Bodenschätzen (Weiterverarbeitung) oder mit der Herstellung anderer Erzeugnisse (Nebengewinnung) durchgeführt wird und das Schwergewicht der Tätigkeit nicht bei der Aufbereitung liegt; die Nutzung von Erdwärme ist einer Weiterverarbeitung gleichzustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/4?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Wiedernutzbarmachung ist die ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/4?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, die eine der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 und 3 bezeichneten Tätigkeiten auf eigene Rechnung durchführt oder durchführen läßt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/4?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Gewinnungsberechtigung ist das Recht zur Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/4?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Feld einer Erlaubnis, Bewilligung oder eines Bergwerkseigentums ist ein Ausschnitt aus dem Erdkörper, der von geraden Linien an der Oberfläche und von lotrechten Ebenen nach der Tiefe begrenzt wird, soweit nicht die Grenzen des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen anderen Verlauf erfordern.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/4?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Gewinnungsbetrieb sind Einrichtungen zur Gewinnung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/4?asof=2019-06-10#abs-9 (9) Untergrundspeicher ist eine Anlage zur unterirdischen behälterlosen Speicherung von Gasen, Flüssigkeiten und festen Stoffen mit Ausnahme von Wasser.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/4?asof=2019-06-10#abs-10 (10) Transit-Rohrleitung ist eine Rohrleitung, die vom Festlandsockel oder vom Gebiet eines anderen Staates in den Festlandsockel der Bundesrepublik Deutschland führt oder diesen durchquert.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 348 573)
BGBl. 2025 I Nr. 348
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04.08.2016 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I 1962)
BGBl. 2016 I S. 1962
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05.04.2002 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 5. April 2002 (BGBl. I 1250)
BGBl. 2002 I S. 1250
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24.04.1986 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I 560)
BGBl. 1986 I S. 560
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