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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 348

BGBl. 2025 I Nr. 348 · 41.797 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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                                                  Teil I

2025                   Ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2025                                   Nr. 348

                                 Gesetz
zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und
Wärmespeichern und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für
  den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung sowie zur Änderung des
  Baugesetzbuchs und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

                                          Vom 22. Dezember 2025


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                                             Inhaltsübersicht
Artikel 1  Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen, Wärmeleitungen und
           Wärmespeichern (Geothermie-Beschleunigungsgesetz – GeoBG)
Artikel 2 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Artikel 3 Änderung der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen
           Ölen auf die Treibhausgasquote
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Artikel 5 Änderung des Baugesetzbuchs
Artikel 6 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 7 Änderung des Bundesberggesetzes
Artikel 8 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Wärmeplanungsgesetzes
Artikel 10 Inkrafttreten
BGBl. 2025, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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                                                                Artikel 1

                                         Gesetz
          zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen,
                           Wärmeleitungen und Wärmespeichern
                      (Geothermie-Beschleunigungsgesetz – GeoBG)*

                                                                     §1

                                                   Zweck und Ziel des Gesetzes
   Zweck dieses Gesetzes ist die Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen für den vereinfachten und
beschleunigten Ausbau einer Infrastruktur für die Aufsuchung, die Gewinnung sowie die Nutzung von Geothermie
sowie für den Ausbau von Wärmepumpen sowie von Wärmespeichern. Dieses Gesetz soll einen Beitrag zur
Erreichung der nationalen Klimaschutzziele, zur Versorgungssicherheit und zur Ausschöpfung des vorhandenen
geothermischen Potenzials leisten, um die sichere und umweltverträgliche Aufsuchung, Gewinnung und Nutzung
treibhausgasneutraler Wärme und Kälte sicherzustellen.


                                                                     §2

                                                         Anwendungsbereich
  Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Zulassung der Errichtung, des Betriebs oder der Änderung folgender
Anlagen und Leitungen, einschließlich der jeweils dazugehörigen Nebenanlagen, seismischen Explorationen und
Bohrungen:
1. einer Anlage zur Aufsuchung oder Gewinnung von Tiefengeothermie,
2. einer Anlage zur Aufsuchung oder Gewinnung von oberflächennaher Geothermie,
3. einer Wärmepumpe,
4. eines Wärmespeichers,
5. einer Wärmeleitung.


                                                                     §3

                                                       Begriffsbestimmungen
   Im Sinne dieses Gesetzes ist:
1. „Anlage zur Aufsuchung oder Gewinnung von Tiefengeothermie“ eine Anlage zur Aufsuchung oder Gewinnung
   von Erdwärme aus einer oder mehreren Bohrungen ab einer Teufe von über 400 Metern,
2. „Anlage zur Aufsuchung oder Gewinnung von oberflächennaher Geothermie“ eine Anlage zur Aufsuchung oder
   Gewinnung von Erdwärme mit oder ohne Bohrungen, sofern diese eine Teufe von bis zu 400 Metern nicht
   übersteigt,
3. „Erdwärme“ Energie, die in Form von Wärme unter der festen Erdoberfläche gespeichert ist,
4. „Wärmespeicher“ ein Wärmespeicher im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 21 des Wärmeplanungsgesetzes vom
   20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) in der jeweils geltenden Fassung,
5. „Wärmeleitung“ eine Rohrleitungsanlage zur Beförderung von Dampf, Wasser oder Wassergemischen zur
   Wärmeversorgung.


                                                                     §4

                                              Überragendes öffentliches Interesse
   Die Errichtung oder der Betrieb einer Anlage nach § 2 liegen bis zum Erreichen der Netto-Treibhausgasneutralität
im Jahr 2045 im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Sie
sollen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Satz 1
ist in den jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen gegenüber den Belangen der Landes- und Bündnis­
verteidigung nicht anzuwenden.



* Dieses Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober
  2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von
  Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023).
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                                                      §5

                                              Vorzeitiger Beginn
  Für eine Anlage nach § 2 besteht ein öffentliches Interesse am vorzeitigen Beginn nach § 17 Absatz 1 Nummer 2
des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie nach § 57b
Absatz 1 Nummer 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 10
des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 320) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung.


                                                      §6

   Maßgabe für § 39 Absatz 1 Nummer 1 und § 44 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
   (1) § 39 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt
durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung, ist bei der Genehmigung zur Aufsuchung von Erdwärme mit der Maßgabe anzuwenden, dass
eine seismische Exploration durch Vibrotrucks in der Regel nicht zu einer mutwilligen Beunruhigung wild lebender
Tiere führt.
   (2) § 44 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist bei der Genehmigung zur Aufsuchung von
Erdwärme mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine seismische Exploration durch Vibrotrucks auf befestigten
Straßen und Wegen in der Regel nicht zu einer erheblichen Störung wild lebender Tiere der streng geschützten
Arten und der europäischen Vogelarten führt, wenn eine ökologische Baubegleitung erfolgt.


                                                      §7

                                              Duldungspflichten
  (1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben für eine seismische Exploration
durch Vibrotrucks zur Ermittlung des Geothermiepotentials die messungsbedingten Immissionen, die
vorübergehende Anbringung von Messeinrichtungen und Markierungszeichen auf dem Grundstück sowie den
Einsatz von Messfahrzeugen auf privaten Wegen und Straßen zu dulden. Der Träger des Vorhabens und von ihm
Beauftragte sind berechtigt, das Grundstück zu diesen Zwecken zu betreten und zu befahren. Die Duldungspflicht
besteht nicht, wenn Belange der Landes- und Bündnisverteidigung entgegenstehen.
   (2) Der Träger des Vorhabens hat nach Abschluss der seismischen Exploration einen dem ursprünglichen
Zustand des Grundstücks im Wesentlichen gleichartigen Zustand herzustellen. Er hat die Pflicht, den dem
Eigentümer oder dem sonstigen Nutzungsberechtigten durch die seismische Exploration entstehenden Schaden
so gering wie möglich zu halten. Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer und sonstigen
Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger des Vorhabens eine angemessene
Entschädigung in Geld zu leisten, sofern diese Vermögensnachteile nicht bereits durch die Wiederherstellung des
ursprünglichen Zustandes ausgeglichen sind. § 39 Absatz 4 des Bundesberggesetzes findet keine Anwendung.


                                                      §8

              Planfeststellung, Plangenehmigung, Enteignungsverfahren für Wärmeleitungen
  (1) Die Errichtung, der Betrieb sowie die Änderung solcher Wärmeleitungen, die der Anlage 1 Nummer 19.7 oder
Nummer 19.8 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. November 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 282) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unterfallen, bedürfen der
Planfeststellung durch die nach Landesrecht für Verfahren nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des
Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen
Behörde, sofern nach den §§ 7 bis 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Besteht eine solche Verpflichtung nicht, so bedarf das
Vorhaben der Plangenehmigung durch diese Behörde. § 65 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung ist anzuwenden. Auf Antrag des Trägers des Vorhabens kann die zuständige
Behörde die Errichtung, den Betrieb sowie die Änderung von Wärmeleitungen durch Planfeststellung zulassen.
  (2) Für das Planfeststellungsverfahren sowie für das Plangenehmigungsverfahren nach Absatz 1 gelten die
Vorschriften des Teils V Abschnitt 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Dabei sind entsprechend anzuwenden:
1. die Maßgaben des § 43a des Energiewirtschaftsgesetzes für das Anhörungsverfahren,
2. die Maßgaben des § 43b Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes für die Zustellung und Bekanntmachung des
   Planfeststellungsbeschlusses,
BGBl. 2025, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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3. die Maßgaben des § 43c des Energiewirtschaftsgesetzes für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und
   Plangenehmigung,
4. die Maßgaben des § 43d des Energiewirtschaftsgesetzes für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren
   im Sinne des § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor
   Fertigstellung des Vorhabens,
5. § 43f Absatz 1 Satz 1, Satz 2 Nummer 1 erste Alternative, Nummer 2 und 3 und Absatz 4 des Energie­
   wirtschaftsgesetzes über Änderungen oder Erweiterungen im Anzeigeverfahren,
6. § 43g des Energiewirtschaftsgesetzes für die Beauftragung des Projektmanagers,
7. § 43i des Energiewirtschaftsgesetzes für die Überwachung eines Vorhabens,
8. § 43k des Energiewirtschaftsgesetzes für die Zurverfügungstellung von Geodaten,
9. § 44 des Energiewirtschaftsgesetzes für Vorarbeiten,
10. § 44a Absatz 1, 2 Satz 1 bis 3 und Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes für Veränderungssperre und
    Vorkaufsrecht,
11. § 44b Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Energiewirtschaftsgesetzes für den Bau, die Inbetriebnahme und den Betrieb
    sowie die Betriebsänderung von Wärmeleitungen sowie § 44b Absatz 1a bis 8 des Energiewirtschaftsgesetzes
    für die vorzeitige Besitzeinweisung und
12. § 48a des Energiewirtschaftsgesetzes für den Transport von Bestandteilen von Wärmeleitungen nach Absatz 1
    oder von Hilfsmitteln zur Errichtung, Instandhaltung oder zum Betrieb von Wärmeleitungen nach Absatz 1.
   (3) In einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren soll die für die Feststellung des Plans oder für
die Erteilung der Plangenehmigung zuständige Behörde vorläufig zulassen, dass bereits vor Feststellung des Plans
oder der Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung eines Vorhabens nach § 2
Nummer 5 einschließlich der Vorarbeiten begonnen wird, wenn die in § 44c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 des
Energiewirtschaftsgesetzes genannten Voraussetzungen bei entsprechender Anwendung vorliegen. § 44c Absatz 1
Satz 3 bis 6 und Absatz 2 bis 4 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
   (4) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege
der Enteignung ist bei Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren nach Absatz 1 zulässig, soweit dies zur
Durchführung eines Vorhabens erforderlich ist, für das der Plan festgestellt oder genehmigt ist. § 45 Absatz 1, 2
und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes über das Enteignungsverfahren sowie die §§ 45a und 45b des Energiewirt­
schaftsgesetzes über das Entschädigungsverfahren und über die Parallelführung von Planfeststellungs- und
Enteignungsverfahren sind auf Verfahren nach Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass es
einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nicht bedarf. Der festgestellte oder genehmigte Plan
nach den aktuell gültigen technischen Regeln ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die
Enteignungsbehörde bindend. Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums
oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar
durchgeführt werden.


                                                       §9

                                                 Rechtsbehelfe
  (1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Zulassungsentscheidung für eine Anlage oder Leitung nach
§ 2 sowie gegen die Entscheidung über den vorzeitigen Beginn einer Maßnahme haben keine aufschiebende
Wirkung.
   (2) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage nach
§ 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Zulassungsentscheidung kann nur innerhalb
eines Monats nach der Bekanntgabe der Zulassungsentscheidung gestellt und begründet werden. Darauf ist in
der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch die
Zulassungsentscheidung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungs­
gerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt,
in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.


                                                      § 10

                            Sachliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte
  (1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten über die
Errichtung, den Betrieb und die Änderung
1. einer Anlage nach § 2 Nummer 1,
2. einer Anlage nach § 2 Nummer 3 mit einer thermischen Leistung von mindestens 500 Kilowatt sowie
3. einer Leitung nach § 2 Nummer 5.
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  (2) Absatz 1 ist auch anzuwenden auf Streitigkeiten über die Zulassung des vorzeitigen Beginns, die sich auf die
Anlagen nach Absatz 1 beziehen sowie auf Streitigkeiten über den Anschluss dieser Anlagen an ein Wärmenetz.


                                                      § 11

                                              Übergangsregelungen
  (1) Mit Ausnahme des § 6 sind die Regelungen dieses Gesetzes auch auf solche Verwaltungsverfahren über die
Zulassung einer Anlage oder Leitung nach § 2 anzuwenden, die vor dem 23. Dezember 2025 begonnen, aber nicht
abgeschlossen wurden. Ein Verfahrensschritt des Verwaltungsverfahrens, der vor dem 23. Dezember 2025
begonnen, aber nicht abgeschlossen wurde, ist neu zu beginnen, wenn er nach den Vorschriften dieses Gesetzes
durchgeführt wird. Ein Verfahrensschritt nach Satz 2 muss nicht abgeschlossen werden, wenn er nach diesem
Gesetz entfallen kann.
   (2) § 6 ist auf solche Verwaltungsverfahren über die Zulassung einer Anlage oder Leitung nach § 2 Nummer 1
bis 4 anzuwenden, die vor dem 22. Juni 2026 begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurden. Ein
Verfahrensschritt, der vor dem 22. Juni 2026 begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurde, ist neu zu
beginnen, wenn er nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt wird. Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend
anzuwenden.
  (3) Abweichend von Absatz 1 soll ein Verfahrensschritt, der vor dem 23. Dezember 2025 begonnen, aber nicht
abgeschlossen wurde, nach den Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Beginns des Zulassungsverfahrens
anzuwenden waren, abgeschlossen werden, wenn der Verfahrensschritt hiernach schneller abgeschlossen
werden kann.
   (4) Fallen Verfahrensschritte nach diesem Gesetz weg, sind auch die entsprechenden Fehlerfolgenregelungen
insoweit nicht anzuwenden.
  (5) § 9 Absatz 2 ist nur auf solche Zulassungsentscheidungen anzuwenden, die ab dem 23. Dezember 2025
bekanntgegeben werden.
   (6) § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3c der Verwaltungsgerichtsordnung in der ab dem 23. Dezember 2025
geltenden Fassung sowie § 10 sind nur auf solche Klageverfahren gegen einen auf die Anlage bezogenen
Verwaltungsakt anzuwenden, bei denen der Widerspruchsbescheid ab dem 23. Dezember 2025 zugestellt wird.
Ist nach § 68 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ein Vorverfahren gegen einen auf die Anlage
bezogenen Verwaltungsakt nicht erforderlich, so ist § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3c der Verwaltungsgerichtsord­
nung in der ab dem 23. Dezember 2025 geltenden Fassung sowie § 10 nur auf Klageverfahren anzuwenden, bei
denen der Verwaltungsakt ab dem 23. Dezember 2025 bekanntgegeben wird.


                                                   Artikel 2

                        Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
  Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274;
2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 37a wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird gestrichen.
  b) Absatz 3 Satz 4 und 5 wird gestrichen.
  c) Absatz 4a wird gestrichen.
  d) Absatz 5 Satz 3 wird gestrichen.
  e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
         „Die Erfüllung von Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 kann durch
         Vertrag, der der Schriftform bedarf, auf einen Dritten, der nicht selbst Verpflichteter ist, übertragen
         werden.“
     bb) Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
         „Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 und 2 gelten entsprechend.“
  f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
         „Die Erfüllung von Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 kann durch
         Vertrag, der der Schriftform bedarf, auf einen Dritten, der selbst Verpflichteter ist, übertragen werden.“
BGBl. 2025, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
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     bb) Satz 4 wird gestrichen.
     cc) Der bisherige Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
         „Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 und 2 gelten entsprechend.“
     dd) Der bisherige Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
         „Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 4 wird zugunsten des Verpflichteten die vom
         Dritten erreichte Treibhausgasminderungsmenge ausschließlich bei der Berechnung der Treibhausgas­
         emissionen nach Absatz 4 Satz 5 und 6 berücksichtigt.“
  g) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
        „(8) Treibhausgasminderungsmengen, die den nach Absatz 4 Satz 2 vorgeschriebenen Prozentsatz für ein
     bestimmtes Verpflichtungsjahr übersteigen, werden auf Antrag des Verpflichteten auf den Prozentsatz des
     folgenden Kalenderjahres angerechnet.“
2. § 37c wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „oder fossilen Flugturbinenkraftstoffs“ gestrichen.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
         „Soweit Verpflichtete einer Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a
         Absatz 4 nicht nachkommen, setzt die zuständige Stelle eine Abgabe fest für die Fehlmenge der zu
         mindernden Treibhausgasemissionen oder für die nach dem Energiegehalt berechnete Fehlmenge an
         Kraftstoff.“
     bb) Satz 4 wird gestrichen.
  c) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
     „Die Schätzung ist unwiderlegliche Basis für die Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung
     mit § 37a Absatz 4.“


                                                   Artikel 3

    Änderung der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und
             mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote
  Die Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die
Treibhausgasquote vom 17. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 131) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
                                                         „§ 1

                                               Anwendungsbereich
     Diese Verordnung regelt die Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen, mitverarbeiteten biogenen Ölen und
  biogenem Wasserstoff auf die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgas­
  emissionen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutz­
  gesetzes.“
2. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „oder nach § 37a Absatz 2 in Verbindung mit
   Absatz 4a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ gestrichen.
3. In § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „sowie nach Absatz 2 in Verbindung mit
   Absatz 4a“ gestrichen.
4. In § 44 Absatz 4 wird die Angabe „sowie nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4a“ gestrichen.


                                                   Artikel 4

               Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
  Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021
(BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 282)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 65 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
   „(3) Für Vorhaben, die in der Anlage 1 Nummer 19.7 oder 19.8 aufgeführt sind und die zugleich die Errichtung,
den Betrieb oder die Änderung von Wärmeleitungen betreffen, ist anstelle der Absätze 1 und 2 sowie anstelle der
§§ 66 bis 69 der § 8 des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348,
S. 2) anzuwenden.“
BGBl. 2025, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


                                                   Artikel 5

                                       Änderung des Baugesetzbuchs
  Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 35 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In der Nummer 5 wird vor der Angabe „der Wasserenergie“ die Angabe „der geothermischen Energie oder“
     eingefügt.
  b) In der Nummer 8 Buchstabe b wird die Angabe „äußeren Rand der Fahrbahn, oder“ durch die Angabe
     „äußeren Rand der Fahrbahn,“ ersetzt.
  c) Die Nummern 10 und 11 werden durch die folgenden Nummern 10 bis 12 ersetzt:
     „10. der untertägigen Speicherung von Wärme dient und das Vorhaben in einem räumlich-funktionalen
          Zusammenhang mit Wärmequellen und Wärmesenken steht,
     11.   der Speicherung von elektrischer Energie in einer Batteriespeicheranlage dient und das Vorhaben in
           einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer vorhandenen Anlage zur Nutzung erneuerbarer
           Energien steht oder
     12. der Speicherung von elektrischer Energie in einer nicht unter Nummer 11 fallenden Batteriespeicher­
         anlage dient, unter folgenden Voraussetzungen:
           a) das Vorhaben steht in einer Entfernung von höchstens 200 Metern zu der Grundstücksgrenze einer
              Umspannanlage von Höchstspannung zu Hochspannung oder von Hochspannung zu Mittelspannung
              oder zu der Grundstücksgrenze eines in Betrieb befindlichen oder aufgegebenen Kraftwerks mit einer
              Nennleistung ab 50 Megawatt und
           b) die Batteriespeicheranlage verfügt über eine Nennleistung von mindestens 4 Megawatt und
           c) die von allen nach dieser Nummer zugelassenen Batteriespeicheranlagen einschließlich der
              zugehörigen Nebenanlagen und Freiflächen insgesamt in Anspruch genommene Gesamtfläche in
              derselben Gemeinde überschreitet nicht 0,5 Prozent der Gemeindefläche und beträgt höchstens
              50 000 Quadratmeter.“
2. In Absatz 5 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Nummer 9“ durch die Angabe „Nummer 9 bis 12“ ersetzt.


                                                   Artikel 6

                                Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
   Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die
zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
Nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3b wird die folgende Nummer 3c eingefügt:
„3c. die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von
     a) Anlagen nach § 2 Nummer 1 des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl.
        2025 I Nr. 348, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Streitigkeiten nach § 10 Absatz 2
        des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes,
     b) Anlagen nach § 2 Nummer 3 des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes mit einer thermischen Leistung
        von mindestens 500 Kilowatt einschließlich der Streitigkeiten nach § 10 Absatz 2 des Geothermie-
        Beschleunigungsgesetzes sowie
     c) Leitungen nach § 2 Nummer 5 des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes einschließlich der Streitigkeiten
        nach § 10 Absatz 2 des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes,“.
BGBl. 2025, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


                                                    Artikel 7

                                   Änderung des Bundesberggesetzes
  Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
10. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 57e durch die folgende Angabe ersetzt:
   „§ 57e Verfahren im Zusammenhang mit Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie mit
            Vorhaben zur Untergrundspeicherung von Wärme oder Wasserstoff“.
2. Nach § 4 Absatz 9 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
  „Abweichend von Satz 1 ist eine Anlage zur Speicherung von Wärme ab einer Teufe von 400 Metern ein
  Untergrundspeicher, auch wenn die Wärme wasserbasiert gespeichert wird.“
3. § 15 wird durch den folgenden § 15 ersetzt:
                                                         „§ 15

                                            Beteiligung anderer Behörden
    (1) Die zuständige Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag den Behörden Gelegenheit zur
  Stellungnahme zu geben, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung öffentlicher Interessen im Sinne des § 11
  Nummer 10 gehört.
     (2) Handelt es sich um einen Antrag zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme und ist innerhalb einer
  Frist von zwei Monaten keine Stellungnahme abgegeben worden, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte
  Behörde sich nicht äußern will.“
4. In § 51 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „von geringer Gefährlichkeit“ die Angabe „und Bedeutung“
   gestrichen.
5. § 52 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
     „(1) Für die Errichtung und Führung eines Betriebes sind Hauptbetriebspläne für einen zwei Jahre nicht
  überschreitenden Zeitraum aufzustellen. Eine Unterbrechung des Betriebes für einen Zeitraum bis zu zwei
  Jahren gilt als Führung des Betriebes, eine längere Unterbrechung nur dann, wenn sie von der zuständigen
  Behörde genehmigt wird. Die zuständige Behörde soll abweichend von Satz 1 eine längere Befristung von
  mindestens vier und höchstens acht Jahren zulassen, wenn ihr eine Kontrolle des Betriebes auch bei einer
  längeren Laufzeit möglich ist.“
6. § 56 wird wie folgt geändert:
  a) Nach § 56 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
        „(3) Die zuständige Behörde soll bei der Zulassung eines Betriebsplans für die Aufsuchung und Gewinnung
     von Erdwärme einen Nachweis über die Absicherung für Bergschäden verlangen. Die Behörde kann dabei
     insbesondere einen Nachweis der Mitgliedschaft in einer Bergschadensausfallkasse nach § 122 Absatz 1,
     einer privaten Bergschadensausfallkasse oder einer Kommunal- oder Haftpflichtversicherung, die Berg­
     schäden absichert, fordern.“
  b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4 und die Angabe „Absätze 1 und 2“ wird durch die Angabe „Absätze 1
     bis 3“ ersetzt.
7. § 57e wird durch den folgenden § 57e ersetzt:
                                                        „§ 57e

         Verfahren im Zusammenhang mit Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen
                   sowie mit Vorhaben zur Untergrundspeicherung von Wärme oder Wasserstoff
    (1) Für die Zulassung von Betriebsplänen für Vorhaben im Zusammenhang mit der Gewinnung von Erdwärme
  nach diesem Gesetz, für bei der Förderung von Erdwärme gewonnene weitere Bodenschätze sowie für Vorhaben
  zur Errichtung und zum Betrieb eines Untergrundspeichers zur Speicherung von Wasserstoff, Wasserstoff­
  gemischen oder von Wärme nach § 4 Absatz 9 Satz 2 sind die Absätze 2 bis 7 anzuwenden.
     (2) Auf Antrag werden das Verfahren zur Zulassung von Betriebsplänen für ein Vorhaben nach Absatz 1 sowie
  alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht
  erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt. Die Verfahren sind elektronisch durchzuführen.
    (3) Die einheitliche Stelle stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger des Vorhabens bereit und macht die im
  Verfahrenshandbuch enthaltenen Informationen auch im Internet zugänglich. Hierbei weist die einheitliche Stelle
  auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und falls weitere einheitliche Stellen im jeweiligen Land für
  Vorhaben nach Absatz 1 zuständig sind.
BGBl. 2025, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9



     (4) Eine Behörde, deren Aufgabenbereich durch ein Vorhaben nach Absatz 1 berührt wird, wird elektronisch
  durch die zuständige Behörde über das Verfahren informiert und übermittelt ihre Stellungnahme ausschließlich
  elektronisch an die zuständige Behörde. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren auf Zulassung
  einer Anlage nach Absatz 1 innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon
  auszugehen, dass die zu beteiligende Behörde sich nicht äußern will. Soweit für das Vorhaben selbst oder für
  weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die für die
  Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, wirkt die
  zuständige Behörde auf eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und
  Nebenbestimmungen hin.
     (5) Sind die Antragsunterlagen vollständig, so bestätigt die zuständige Behörde dies in den Fällen des
  Absatzes 2 Satz 1 gegenüber der einheitlichen Stelle, andernfalls gegenüber dem Träger des Vorhabens
  innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrags. Die Antragsunterlagen sind vollständig, wenn sie sich zu
  allen relevanten Aspekten des Vorhabens verhalten und die Behörde in die Lage versetzen, den Antrag unter
  Berücksichtigung dieser Aspekte zu prüfen. Sind die Antragsunterlagen nicht vollständig, so fordert die
  zuständige Behörde, in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 über die einheitliche Stelle, den Träger des
  Vorhabens unter Bezeichnung der fehlenden Angaben und Antragsunterlagen innerhalb der Frist nach Satz 1
  auf, die Antragsunterlagen unverzüglich zu ergänzen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt
  die zuständige Behörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren. Den Zeitplan teilt die zuständige Behörde dem
  Unternehmer und in den Fällen des Absatzes 2 auch der einheitlichen Stelle mit.
     (6) Die zuständige Behörde entscheidet über die Zulassung innerhalb der folgenden Fristen:
  1. bei Vorhaben zur Gewinnung von Erdwärme sowie bei Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb eines
     Untergrundspeichers zur Speicherung von Wärme nach § 4 Absatz 9 Satz 2 innerhalb eines Jahres,
  2. abweichend von Nummer 1 bei Vorhaben zur Gewinnung von Erdwärme nach diesem Gesetz, wenn diese
     mittels Installation von Wärmepumpen mit einer thermischen Leistung bis zu 50 Megawatt realisiert werden,
     innerhalb von drei Monaten,
  3. bei Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb eines Untergrundspeichers zur Speicherung von Wasserstoff
     oder Wasserstoffgemischen innerhalb von zwei Jahren.
  Die zuständige Behörde kann die Frist nach Satz 1 Nummer 1 und 3 in durch außergewöhnliche Umstände
  hinreichend begründeten Fällen einmalig um bis zu sechs Monate verlängern. Bei Vorhaben mit einer
  Stromerzeugungskapazität von weniger als 150 Kilowatt und bei Vorhaben zur Modernisierung von Anlagen
  zur Gewinnung von Erdwärme beträgt die Verlängerungsfrist abweichend von Satz 2 längstens drei Monate.
  Die zuständige Behörde teilt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem
  Träger des Vorhabens, die außergewöhnlichen Umstände mit, die die jeweilige Verlängerung der Frist nach
  Satz 1 Nummer 1 und 3 rechtfertigen. Die Fristen nach Satz 1 beginnen mit Bestätigung der Vollständigkeit
  der Antragsunterlagen durch die zuständige Behörde oder, falls die Behörde nicht reagiert, mit Ablauf der Frist
  nach Absatz 5 Satz 1. Wenn die Behörde oder in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 die einheitliche Stelle den
  Träger des Vorhabens zur Ergänzung der Antragsunterlagen aufgefordert hat, beginnt die jeweilige Frist nach
  Satz 1 mit Bestätigung des vollständigen Eingangs der von der Behörde erstmalig nachgeforderten Antrags­
  unterlagen.
     (7) Die Entscheidung wird dem Träger des Vorhabens zugestellt. Im Übrigen wird die Entscheidung öffentlich
  bekannt gegeben. Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass die Entscheidung auf der Internetseite
  der zuständigen Behörde und durch eine Veröffentlichung in einer Tageszeitung oder auf eine andere Weise
  öffentlich bekannt gemacht wird.
    (8) Ist bei Vorhaben im Zusammenhang mit der Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme oder der
  Speicherung von Wärme- oder Wasserstoff nach diesem Gesetz ein Planfeststellungsverfahren nach § 52
  Absatz 2a erforderlich, ist kein Erörterungstermin nach § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
  durchzuführen.“
8. § 127 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
       „(2) Im Fall der Anzeige einer Bohrung bis zu einer Teufe von 400 Metern zur Aufsuchung oder zur
     Gewinnung von Erdwärme hat die zuständige Behörde die Unterlagen innerhalb von vier Wochen zu
     prüfen. Äußert sich die zuständige Behörde innerhalb dieser Frist nicht, so gilt die Einhaltung einer
     Betriebsplanpflicht nach Absatz 1 Nummer 2 als nicht erforderlich. Soweit ein zentrales Bohranzeigeportal
     durch die zuständige Behörde eingerichtet ist, kann die Anzeige nach Absatz 1 Nummer 1 an das Bohr­
     anzeigeportal erfolgen. Eine Anzeige nach Absatz 1 Nummer 1 darf frühestens neun Monate vor Beginn der
     Bohrung erfolgen.“
  b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
9. § 145 Absatz 1 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
  „8. einer mit einer Betriebsplanzulassung nach § 55 verbundenen vollziehbaren Auflage oder einer vollziehbaren
      Auflage nach § 56 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 56 Absatz 4, zuwiderhandelt,“.
BGBl. 2025, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10


                                                    Artikel 8

                              Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
  Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 11a die folgende Angabe eingefügt:
   „§ 11b Projektmanager“.
2. Nach § 11a Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt:
     „(8) Ist für die Errichtung und für den Betrieb einer Anlage zur Gewinnung oder Speicherung von Erdwärme
  ein bergrechtlicher Betriebsplan erforderlich, gilt für die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung § 57e Absatz 2
  Satz 2, Absatz 5 und 6 des Bundesberggesetzes entsprechend.“
3. Nach § 11a wird der folgende § 11b eingefügt:
                                                        „§ 11b

                                                   Projektmanager
    (1) Bei Vorhaben nach § 11a kann die zuständige Behörde auf Antrag oder mit Zustimmung des Trägers des
  Vorhabens und auf dessen Kosten in jeder Stufe des Verfahrens einen Dritten als Projektmanager, der als
  Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten
  beauftragen. Dies kann insbesondere folgende Verfahrensschritte umfassen:
  1. die Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
  2. die Fristenkontrolle,
  3. die Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
  4. das Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger,
  5. bei Bewilligungsverfahren eine erste Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
  6. den Entwurf der Niederschrift über den Erörterungstermin,
  7. den Entwurf der Zulassungsentscheidung sowie
  8. die Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen.
     (2) Die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens trifft allein die zuständige Behörde.
    (3) Stimmt der Vorhabenträger zu, kann die zuständige Behörde bei der Beauftragung des Projektmanagers
  mit diesem vereinbaren, dass die Zahlungspflicht unmittelbar zwischen Vorhabenträger und Projektmanager
  entsteht und eine Abrechnung zwischen diesen erfolgt. Der Projektmanager ist verpflichtet, die Abrechnungs­
  unterlagen ebenfalls der zuständigen Behörde zu übermitteln. Die zuständige Behörde prüft, ob die vom
  Projektmanager abgerechneten Leistungen dem jeweiligen Auftrag entsprechen, und teilt dem Vorhabenträger
  das Ergebnis dieser Prüfung unverzüglich mit.“
4. In § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „Haushalt“ die Angabe „einschließlich der Wärme­
   versorgung über den Entzug von Wärme aus dem Wasser“ eingefügt.
5. Nach § 49 Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
  „Bei der Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung von Erdwärmekollektoren bis zu einer Tiefe von
  4 Metern und außerhalb von Wasserschutzgebieten ist davon auszugehen, dass die Erdwärmekollektoren
  keine nachteiligen Auswirkungen auf die Grundwasserbeschaffenheit gemäß Satz 2 haben, wenn sie oder ihre
  Anlagenteile die Anforderungen nach § 35 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit
  wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), die durch Artikel 256 der Verordnung vom
  19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, erfüllen. Die Vermutung nach Satz 3 gilt nicht, wenn auf
  Grund der räumlichen Konzentration der Anlagen in einem Gebiet eine nachteilige thermische Wirkung auf das
  Grundwasser zu besorgen ist.“


                                                    Artikel 9

                               Änderung des Wärmeplanungsgesetzes
  Das Wärmeplanungsgesetz vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), das zuletzt durch Artikel 26 des
Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 2 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „2040“ durch die Angabe „2045“ ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11


                                                       Artikel 10

                                                   Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 1 § 6 tritt am 22. Juni 2026 in Kraft.
  (3) Die Artikel 2 und 3 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 22. Dezember 2025

                                             Der Bundespräsident
                                                       Steinmeier

                                              Der Bundeskanzler
                                                         Merz

                                            Die Bundesministerin
                                         für Wirtschaft und Energie
                                                       K. Reiche

                                          Der Bundesminister
                                       für Umwelt, Klimaschutz,
                                  Naturschutz und nukleare Sicherheit
                                               Carsten Schneider

                                     Für die Bundesministerin
                            für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
                                        Der Bundesminister
                                     für Umwelt, Klimaschutz,
                                Naturschutz und nukleare Sicherheit
                                               Carsten Schneider




                       Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 348. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 5596bcd5993393b1….