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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 1962
BGBl. 2016 I S. 1962 · 12.578 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Ausdehnung der Bergschadenshaftung
auf den Bohrlochbergbau und Kavernen
Vom 4. August 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Bundesberggesetzes
Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I
S. 1310), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1764) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Dem § 2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anwendbar, soweit
nicht Tätigkeiten oder Einrichtungen des Absatzes 1
betroffen sind.“
2. In § 4 Absatz 5 wird nach dem Wort „in“ die Angabe
„§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2“ durch die Wörter „§ 2 Ab-
satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 und 3“ er-
setzt.
3. § 67 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem
Wort „Belange“ die Wörter „oder im Fall von
Nummer 7 zur Regelung der Festlegung von Ein-
wirkungsbereichen,“ eingefügt.
b) In Nummer 7 wird das Wort „Gewinnungs-
betrieb“ durch die Wörter „Bergbaubetrieb oder
sonstige Tätigkeiten nach den §§ 126 bis 129“
ersetzt.
4. § 120 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Bergbaube-
triebes“ die Wörter „oder bei einer bergbaulichen
Tätigkeit mit Hilfe von Bohrungen, die nicht der
Aufsuchung oder Gewinnung von Gasen oder
Erdwärme aus Grubenräumen stillgelegter Berg-
werke dienen,“ nach dem Wort „Senkungen,“
das Wort „Hebungen,“ und nach dem Wort „Erd-
risse“ die Wörter „oder durch Erschütterungen“
eingefügt.
b) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „Senkungen“ wird das Wort
„Hebungen,“ und nach dem Wort „Erdrisse“
werden die Wörter „oder Erschütterungen“
eingefügt und wird das Wort „oder“ vor
dem Wort „Erdrisse“ durch ein Komma er-
setzt.
bb) In Buchstabe b werden nach dem Wort „ge-
winnen“ die Wörter „oder ohne bergbauliche
Tätigkeiten mit Hilfe von Bohrungen durch-
zuführen“ eingefügt.
5. Nach § 126 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz
eingefügt:
„Soweit zur Errichtung des Untergrundspeichers
ein künstlicher Hohlraum geschaffen wird oder ge-
schaffen worden ist, sind auf die Errichtung und
den Betrieb von Untergrundspeichern zudem die
§§ 110 bis 123 entsprechend anzuwenden.“
6. In § 140 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
„Regel“ die Wörter „zehntausend Deutsche Mark“
durch die Angabe „10 000 Euro“ ersetzt.
6a. In § 145 Absatz 2 Buchstabe b werden die Wörter
„und Hohlraumbauten nach § 130“ gestrichen.
7. Dem § 170 wird folgender Satz angefügt:
„Auf Schäden im Sinne des § 114, die ausschließ-
lich vor dem 12. August 2016 verursacht worden
sind, sind die §§ 120 und 126 in der bis dahin gel-
tenden Fassung anzuwenden.“
8. § 177 wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der
Einwirkungsbereichs-Bergverordnung
Die Einwirkungsbereichs-Bergverordnung vom
11. November 1982 (BGBl. I S. 1553, 1558) wird wie
folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter „untertägiger Gewinnungs-
betriebe der in der Anlage bezeichneten Bergbau-
zweige und -bezirke“ durch die Wörter „von unter-
tägigen Bergbaubetrieben, von Bergbaubetrieben
mit Hilfe von Bohrungen und von Untergrundspei-
chern mit künstlich geschaffenem Hohlraum“ er-
setzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Einwirkungs-
bereichs“ die Wörter „für die Anwendung der
Bergschadensvermutung nach § 120 des Bun-
desberggesetzes“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „untertägigen Ge-
winnungsbetriebes“ durch die Wörter „in § 1 ge-
nannten Betriebes“ und die Angabe „cm“ durch
das Wort „Zentimetern“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Zur Festlegung des Einwirkungsbereichs,
in dessen Grenzen gelegene Belange und
Rechtsgüter im Betriebsplanverfahren oder bei
der Durchführung der Bergaufsicht zu berück-
sichtigen sind, ist abweichend von den Absät-
zen 1 bis 3 die Grenze des Bereichs, bis zu dem
die Einwirkungen zu berücksichtigen sind, mit
Hilfe der freien Schenkel der auf den Nullrand
der Bodensenkung bezogenen und dem Stand
der Fachwissenschaft entsprechenden Winkel
(Grenzwinkel) festzulegen.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 werden
nach dem Wort „Gewinnung“ die Wörter „oder
der Errichtung des Untergrundspeichers mit
künstlichem Hohlraum“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die räumliche Begrenzung des Bereichs
nach § 4 Absatz 4 gilt von der Aufnahme der
Gewinnung oder der Errichtung des Untergrund-
speichers mit künstlichem Hohlraum bis zu dem
Zeitpunkt, zu dem Bodensenkungen messtech-
nisch nicht mehr nachweisbar sind.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Auf Antrag des Unternehmers oder auf
Veranlassung der zuständigen Behörde hat der
Unternehmer die Grenze des Einwirkungsbe-
reichs im Einzelfall festzulegen. Eine solche Ein-
zelfallbestimmung soll insbesondere erfolgen,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
der Einwirkungsbereich auf Grund besonderer
geologischer oder betrieblicher Gegebenheiten
ganz oder teilweise nach einem anderen als dem
in der Anlage aufgeführten Einwirkungswinkel
zu bestimmen ist, wenn für den betroffenen
Betrieb kein Einwirkungswinkel in der Anlage
vorgesehen ist, oder wenn die Grenze des Ein-
wirkungsbereichs nicht mit Hilfe eines Einwir-
kungs- oder Grenzwinkels zu bestimmen ist. Die
Festlegung ist insbesondere durch Messungen,
die ein anerkannter Markscheider nach dem
Stand der Fachwissenschaft durchzuführen hat,
nachzuweisen.
(2) Wenn nach Festsetzung der Grenze eines
Einwirkungsbereichs Annahmen die Tatsache
rechtfertigen, dass die Grenze des tatsächlichen
Einwirkungsbereichs von der Grenze des festge-
legten Einwirkungsbereichs erheblich abweicht,
hat der Unternehmer die Grenze des Einwir-
kungsbereichs unter Beachtung der Anforderun-
gen des Absatzes 1 erneut festzulegen. Eine Än-
derungsfestlegung nach Satz 1 kann auf Antrag
des Unternehmers oder auf Veranlassung der zu-
ständigen Behörde erfolgen.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Bei der Festlegung der Grenze des Einwir-
kungsbereichs nach den Absätzen 1 und 2 sollen
die Vorgaben zu der Tiefe der Bodensenkung
nach § 2 grundsätzlich beachtet werden.“
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
sätze 4 und 5.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „Absatz 1“
das Wort „nachgewiesenen“ gestrichen und
nach dem Wort „ermittelten“ wird das Wort
„Einwirkungswinkel“ durch das Wort „Einwir-
kungsbereich“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Dieser“ das
Wort „Einwirkungswinkel“ durch das Wort
„Einwirkungsbereich“ ersetzt.
e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Abweichend von § 2 und den Absätzen 1
und 2 ist die Grenze des Einwirkungsbereichs
nach Auftritt einer Erschütterung auf Veranlas-
sung der zuständigen Behörde auf Grund von
Ergebnissen seismologischer Messungen und
sonstiger Daten, der makroseismischen Intensität
und festgestellten Bodenschwinggeschwindigkeit
durch die zuständigen Erdbebendienste der
Länder und des Bundes festzulegen. Es ist dabei
davon auszugehen, dass nur bei einer zumindest
starken makroseismischen Intensität und ent-
sprechenden Bodenschwinggeschwindigkeiten
Einwirkungen vorliegen, nach denen die Grenze
des Einwirkungsbereichs bestimmt wird. Es ist
auch festzustellen, welchem oder welchen in § 1
genannten Betrieben der Einwirkungsbereich zu-
zurechnen ist.“
5. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Vorschrift für besondere Anlagen
Können einzelne Anlagen oder Einrichtungen we-
gen ihrer Bau- oder Betriebsweise oder aus anderen
Gründen durch Bodensenkungen von weniger als
10 Zentimetern beeinträchtigt werden, so hat der
Unternehmer zu prüfen, ob die Einwirkungen eines
in § 1 genannten Betriebes sich über den Einwir-
kungsbereich hinaus erstrecken. Der Unternehmer
hat die Grenze des Bereichs, bis zu dem Einwirkun-
gen zu berücksichtigen sind, mit Hilfe der Grenz-
winkel festzulegen.“
6. § 7 wird aufgehoben.

7. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage
Liste der Einwirkungswinkel nach § 2 Absatz 1
Weitere
Bergbauzweig Bergbaubezirk
Einschränkungen
Eisenerzbergbau Auerbach/ flächendeckender
Leonie Abbau innerhalb
Kreideerzformation
Flußspatbergbau Schwarzwald
Schwerspatbergbau Dreislar (Sauerland)
Schwarzwald
Südwestharz
Steinkohlenbergbau bei Flözeinfallen
von:
Nordrhein-Westfalen 0 – 10°
> 10 – 20°
> 20 – 30°
> 30 – 40°
> 40 – 50°
> 50 – 60°
> 60°
Saarland 0 – 10°
> 10 – 20°
> 20 – 30°
> 30 – 40°
> 40 – 50°
> 50°
Steinsalzbergbau Niederrhein
Tonbergbau alle Bezirke
Artikel 3
Inkrafttreten
Einwirkungswinkel (Gon)
im Hangenden/ im Liegenden/
allseitig im Streichen
unterer Stoß oberer Stoß
51
80 75
80 75
80 75
80 75
70 70 70
70 70 70
70 68 72
70 65 77
70 60 80
70 60 80
70 55 85
73 73 73
73 68 76
73 64 78
73 61 82
73 58 84
73 56 85
65
55 “.
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in
Kraft. Artikel 2 tritt am 13. August 2016 in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 4. August 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 1962. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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