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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 1962

BGBl. 2016 I S. 1962 · 12.578 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2016, Seite 1962 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1962
                                           Gesetz
                           zur Ausdehnung der Bergschadenshaftung
                            auf den Bohrlochbergbau und Kavernen
                                               Vom 4. August 2016

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                    Änderung des
                 Bundesberggesetzes
   Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I
S. 1310), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1764) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Dem § 2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
   „Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anwendbar, soweit
   nicht Tätigkeiten oder Einrichtungen des Absatzes 1
   betroffen sind.“
2. In § 4 Absatz 5 wird nach dem Wort „in“ die Angabe
   „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2“ durch die Wörter „§ 2 Ab-
   satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 und 3“ er-
   setzt.
3. § 67 wird wie folgt geändert:

   a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem

      Wort „Belange“ die Wörter „oder im Fall von
      Nummer 7 zur Regelung der Festlegung von Ein-
      wirkungsbereichen,“ eingefügt.
   b) In Nummer 7 wird das Wort „Gewinnungs-
      betrieb“ durch die Wörter „Bergbaubetrieb oder
      sonstige Tätigkeiten nach den §§ 126 bis 129“
      ersetzt.
4. § 120 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Bergbaube-
      triebes“ die Wörter „oder bei einer bergbaulichen
      Tätigkeit mit Hilfe von Bohrungen, die nicht der
      Aufsuchung oder Gewinnung von Gasen oder
      Erdwärme aus Grubenräumen stillgelegter Berg-
      werke dienen,“ nach dem Wort „Senkungen,“
      das Wort „Hebungen,“ und nach dem Wort „Erd-
      risse“ die Wörter „oder durch Erschütterungen“
      eingefügt.

   b) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach dem Wort „Senkungen“ wird das Wort
          „Hebungen,“ und nach dem Wort „Erdrisse“
          werden die Wörter „oder Erschütterungen“
          eingefügt und wird das Wort „oder“ vor
          dem Wort „Erdrisse“ durch ein Komma er-
          setzt.
      bb) In Buchstabe b werden nach dem Wort „ge-
          winnen“ die Wörter „oder ohne bergbauliche
          Tätigkeiten mit Hilfe von Bohrungen durch-
          zuführen“ eingefügt.
5. Nach § 126 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz
   eingefügt:
   „Soweit zur Errichtung des Untergrundspeichers
   ein künstlicher Hohlraum geschaffen wird oder ge-
   schaffen worden ist, sind auf die Errichtung und
   den Betrieb von Untergrundspeichern zudem die
   §§ 110 bis 123 entsprechend anzuwenden.“
6. In § 140 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
   „Regel“ die Wörter „zehntausend Deutsche Mark“

   durch die Angabe „10 000 Euro“ ersetzt.

6a. In § 145 Absatz 2 Buchstabe b werden die Wörter
    „und Hohlraumbauten nach § 130“ gestrichen.
7. Dem § 170 wird folgender Satz angefügt:
   „Auf Schäden im Sinne des § 114, die ausschließ-
   lich vor dem 12. August 2016 verursacht worden
   sind, sind die §§ 120 und 126 in der bis dahin gel-
   tenden Fassung anzuwenden.“
8. § 177 wird aufgehoben.

                      Artikel 2

                  Änderung der
       Einwirkungsbereichs-Bergverordnung
   Die    Einwirkungsbereichs-Bergverordnung  vom
11. November 1982 (BGBl. I S. 1553, 1558) wird wie
folgt geändert:
BGBl. 2016, Seite 1963 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1963
1. In § 1 werden die Wörter „untertägiger Gewinnungs-
   betriebe der in der Anlage bezeichneten Bergbau-
   zweige und -bezirke“ durch die Wörter „von unter-
   tägigen Bergbaubetrieben, von Bergbaubetrieben
   mit Hilfe von Bohrungen und von Untergrundspei-
   chern mit künstlich geschaffenem Hohlraum“ er-
   setzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Einwirkungs-
     bereichs“ die Wörter „für die Anwendung der
     Bergschadensvermutung nach § 120 des Bun-
     desberggesetzes“ eingefügt.

  b) In Absatz 2 werden die Wörter „untertägigen Ge-
     winnungsbetriebes“ durch die Wörter „in § 1 ge-
     nannten Betriebes“ und die Angabe „cm“ durch
     das Wort „Zentimetern“ ersetzt.
  c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

        „(4) Zur Festlegung des Einwirkungsbereichs,
     in dessen Grenzen gelegene Belange und
     Rechtsgüter im Betriebsplanverfahren oder bei
     der Durchführung der Bergaufsicht zu berück-
     sichtigen sind, ist abweichend von den Absät-
     zen 1 bis 3 die Grenze des Bereichs, bis zu dem
     die Einwirkungen zu berücksichtigen sind, mit
     Hilfe der freien Schenkel der auf den Nullrand
     der Bodensenkung bezogenen und dem Stand
     der Fachwissenschaft entsprechenden Winkel
     (Grenzwinkel) festzulegen.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 werden
     nach dem Wort „Gewinnung“ die Wörter „oder
     der Errichtung des Untergrundspeichers mit
     künstlichem Hohlraum“ eingefügt.
  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

        „(2) Die räumliche Begrenzung des Bereichs

     nach § 4 Absatz 4 gilt von der Aufnahme der

     Gewinnung oder der Errichtung des Untergrund-

     speichers mit künstlichem Hohlraum bis zu dem

     Zeitpunkt, zu dem Bodensenkungen messtech-

     nisch nicht mehr nachweisbar sind.“

4. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

        „(1) Auf Antrag des Unternehmers oder auf
     Veranlassung der zuständigen Behörde hat der
     Unternehmer die Grenze des Einwirkungsbe-
     reichs im Einzelfall festzulegen. Eine solche Ein-
     zelfallbestimmung soll insbesondere erfolgen,
     wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
     der Einwirkungsbereich auf Grund besonderer
     geologischer oder betrieblicher Gegebenheiten

     ganz oder teilweise nach einem anderen als dem

     in der Anlage aufgeführten Einwirkungswinkel

     zu bestimmen ist, wenn für den betroffenen

     Betrieb kein Einwirkungswinkel in der Anlage

     vorgesehen ist, oder wenn die Grenze des Ein-

     wirkungsbereichs nicht mit Hilfe eines Einwir-

     kungs- oder Grenzwinkels zu bestimmen ist. Die

     Festlegung ist insbesondere durch Messungen,

     die ein anerkannter Markscheider nach dem

     Stand der Fachwissenschaft durchzuführen hat,
     nachzuweisen.

         (2) Wenn nach Festsetzung der Grenze eines
      Einwirkungsbereichs Annahmen die Tatsache
      rechtfertigen, dass die Grenze des tatsächlichen
      Einwirkungsbereichs von der Grenze des festge-
      legten Einwirkungsbereichs erheblich abweicht,
      hat der Unternehmer die Grenze des Einwir-
      kungsbereichs unter Beachtung der Anforderun-
      gen des Absatzes 1 erneut festzulegen. Eine Än-

      derungsfestlegung nach Satz 1 kann auf Antrag
      des Unternehmers oder auf Veranlassung der zu-
      ständigen Behörde erfolgen.“

   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

         „(3) Bei der Festlegung der Grenze des Einwir-
      kungsbereichs nach den Absätzen 1 und 2 sollen
      die Vorgaben zu der Tiefe der Bodensenkung
      nach § 2 grundsätzlich beachtet werden.“
   c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
      sätze 4 und 5.

   d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „Absatz 1“
          das Wort „nachgewiesenen“ gestrichen und
          nach dem Wort „ermittelten“ wird das Wort
          „Einwirkungswinkel“ durch das Wort „Einwir-
          kungsbereich“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Dieser“ das
          Wort „Einwirkungswinkel“ durch das Wort
          „Einwirkungsbereich“ ersetzt.
   e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
         „(6) Abweichend von § 2 und den Absätzen 1
      und 2 ist die Grenze des Einwirkungsbereichs
      nach Auftritt einer Erschütterung auf Veranlas-
      sung der zuständigen Behörde auf Grund von
      Ergebnissen seismologischer Messungen und
      sonstiger Daten, der makroseismischen Intensität

      und festgestellten Bodenschwinggeschwindigkeit

      durch die zuständigen Erdbebendienste der

      Länder und des Bundes festzulegen. Es ist dabei

      davon auszugehen, dass nur bei einer zumindest

      starken makroseismischen Intensität und ent-

      sprechenden Bodenschwinggeschwindigkeiten
      Einwirkungen vorliegen, nach denen die Grenze
      des Einwirkungsbereichs bestimmt wird. Es ist
      auch festzustellen, welchem oder welchen in § 1
      genannten Betrieben der Einwirkungsbereich zu-
      zurechnen ist.“

5. § 5 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 5

            Vorschrift für besondere Anlagen

      Können einzelne Anlagen oder Einrichtungen we-

   gen ihrer Bau- oder Betriebsweise oder aus anderen

   Gründen durch Bodensenkungen von weniger als

   10 Zentimetern beeinträchtigt werden, so hat der

   Unternehmer zu prüfen, ob die Einwirkungen eines

   in § 1 genannten Betriebes sich über den Einwir-

   kungsbereich hinaus erstrecken. Der Unternehmer

   hat die Grenze des Bereichs, bis zu dem Einwirkun-

   gen zu berücksichtigen sind, mit Hilfe der Grenz-

   winkel festzulegen.“

6. § 7 wird aufgehoben.
BGBl. 2016, Seite 1964 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1964
7. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
  „Anlage
                                   Liste der Einwirkungswinkel nach § 2 Absatz 1

                                                    Weitere
       Bergbauzweig        Bergbaubezirk
                                               Einschränkungen

   Eisenerzbergbau      Auerbach/             flächendeckender
                        Leonie                Abbau innerhalb
                                              Kreideerzformation
   Flußspatbergbau      Schwarzwald
   Schwerspatbergbau Dreislar (Sauerland)
                        Schwarzwald
                        Südwestharz
   Steinkohlenbergbau                         bei Flözeinfallen
                                              von:
                        Nordrhein-Westfalen           0 – 10°
                                                  > 10 – 20°
                                                  > 20 – 30°
                                                  > 30 – 40°
                                                  > 40 – 50°
                                                  > 50 – 60°
                                                        > 60°
                        Saarland                      0 – 10°
                                                  > 10 – 20°
                                                  > 20 – 30°
                                                  > 30 – 40°
                                                  > 40 – 50°
                                                        > 50°
   Steinsalzbergbau     Niederrhein
   Tonbergbau           alle Bezirke

                                                      Artikel 3

                                                   Inkrafttreten
               Einwirkungswinkel (Gon)

                         im Hangenden/ im Liegenden/
allseitig im Streichen
                           unterer Stoß oberer Stoß
  51

                              80            75
                              80            75
                              80            75
                              80            75

              70              70            70
              70              70            70
              70              68            72
              70              65            77
              70              60            80
              70              60            80
              70              55            85
              73              73            73
              73              68            76
              73              64            78
              73              61            82
              73              58            84
              73              56            85
  65
  55                                                   “.
                   Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in
                 Kraft. Artikel 2 tritt am 13. August 2016 in Kraft.
BGBl. 2016, Seite 1965 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1965

     Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
      Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
   blatt zu verkünden.


     Berlin, den 4. August 2016

                            Der Bundespräsident
                               Joachim Gauck

                            Die Bundeskanzlerin
                              Dr. A n g e l a M e r k e l

                            Der Bundesminister
                        für Wirtschaft und Energie
                              Sigmar Gabriel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 1962. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 8efa101aaba1fe32….