§ 171a Übergangsvorschrift
Verfahren nach § 52 Absatz 2a bis Absatz 2c des Bundesberggesetzes sind nach der Fassung dieses Gesetzes, die am 29. Juli 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor dem 16. Mai 2017
§ 74 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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29.04.2020 Ausfertigung
§ 171a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 2020 (BGBl. I 864)
BGBl. 2020 I S. 864
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