§ 170 Haftung für verursachte Schäden
Stand: 10.06.2019
Auf Schäden im Sinne des § 114, die ausschließlich vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verursacht worden sind, sind die für solche Schäden vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Schäden im Sinne des § 114, die ausschließlich vor dem 12. August 2016 verursacht worden sind, sind die §§ 120 und 126 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 170 BBergG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 17.05.2001 – III ZR 249/00
- LG Lüneburg, 06.10.2023 – 6 O 148/22
- LG Essen, 24.11.2020 – 5 O 119/20Zitiert von 2
- LG Dortmund, 23.03.2018 – 6 O 25/18Zitiert von 2
- LG Duisburg, 03.04.2012 – 1 O 565/03
- OLG Hamm, 25.06.2009 – 17 U 47/08Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 170 BBergG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.08.2016 Ausfertigung
§ 170 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I 1962)
BGBl. 2016 I S. 1962
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26.11.2001 Ausfertigung
§ 170 eingefügt durch Artikel 5 Abs. 32 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2001 I S. 3138
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