§ 169 Übergangszeit bei Unterstellung unter die Bergaufsicht, eingestellte Betriebe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 169 BBergG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Sachsen-Anhalt, 28.11.2013 – 2 L 222/11Zitiert von 3
- BVerwG, 04.10.2010 – 9 B 1/10Grundsatzrüge; Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer rechtlichen Frage (hier: zu § 169 BBergG)Zitiert von 10
- VGH Baden-Württemberg, 25.10.2012 – 1 S 1401/11Rechtswidrigkeit eines Betretungsverbots fuer ein tagesbruchgefaehrdetes Grundstück gegenueber dem Eigentuemer als Nichtstoerer KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- BVerwG, 04.10.2010 – 9 B 1.10
- OVG Thüringen, 04.04.2019 – 1 KO 712/12Zitiert von 1
- VG Aachen, 26.02.2007 – 9 K 4145/04Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 06.09.2023 – 2 L 45/20Zitiert von 5
- VG Saarland Saarlouis, 07.12.2016 – 5 K 1031/15
- OVG NRW, 12.01.2011 – 11 A 1466/08Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 169 BBergG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/169#abs-1 (1) Für Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2 und der §§ 126 bis 131 (Betriebe), die erst mit Inkrafttreten dieses Gesetzes der Bergaufsicht unterliegen, gilt folgendes:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/169#abs-2 (2) Auf Betriebe im Sinne des Absatzes 1, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits endgültig eingestellt waren oder die Erdwärme gewinnen und diese Wärme zu Bade- oder Heilzwecken nutzen, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden. Dieses Gesetz ist ferner auf Betriebe nicht anzuwenden, in denen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Ziegeleierzeugnisse auch aus Tonen im Sinne des § 3 Abs. 4 Nr. 1 hergestellt werden.