Gesetze / Baugesetzbuch

BauGB

§ 70 Zustellung des Umlegungsplans

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/70#abs-1 (1) Den Beteiligten ist ein ihre Rechte betreffender Auszug aus dem Umlegungsplan zuzustellen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Umlegungsplan an einer zu benennenden Stelle nach § 69 Absatz 2 eingesehen werden kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/70#abs-2 (2) Hält die Umlegungsstelle Änderungen des Umlegungsplans für erforderlich, so können die Bekanntmachung und die Zustellung des geänderten Umlegungsplans auf die von der Änderung Betroffenen beschränkt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/70#abs-3 (3) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die Umlegungsstelle dem Vollstreckungsgericht von dem Umlegungsverzeichnis Kenntnis, soweit dieses das Grundstück, das Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens ist, und die daran bestehenden Rechte betrifft.

§ 69 § 71