§ 74 Berichtigung der öffentlichen Bücher
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 26.07.2011 – 20 W 307/11
- OLG Frankfurt am Main, 16.07.2012 – 20 W 169/12Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 16.07.2012 – 20 W 176/12
- OLG Hamm, 26.01.2012 – I-16 U 4/11 (Baul)
- LG Köln, 19.03.2004 – 18 O 281/02Zitiert von 2
- BVerfG, 24.03.2015 – 1 BvR 2880/11Ungleiche Grunderwerbsteuerpflichtigkeit des Eigentumsübergangs im Rahmen amtlicher und freiwilliger Umlegungen kein Verstoß gegen Art. 3 Absatz 1 GGZitiert von 67
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 05.07.2018 – 7 D 27/16.NEZitiert von 2
- OLG Zweibrücken, 21.08.2012 – 3 W 90/11
- OLG Zweibrücken, 20.09.2002 – 3 W 177/02
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 74 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/74#abs-1 (1) Die Umlegungsstelle übersendet dem Grundbuchamt und der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle eine beglaubigte Abschrift der Bekanntmachung nach § 71 sowie eine beglaubigte Ausfertigung des Umlegungsplans und ersucht diese, die Rechtsänderungen in das Grundbuch und in das Liegenschaftskataster einzutragen sowie den Umlegungsvermerk im Grundbuch zu löschen. Dies gilt auch für außerhalb des Umlegungsgebiets zugeteilte Grundstücke.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/74#abs-2 (2) Bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters dienen die Umlegungskarte und das Umlegungsverzeichnis als amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Absatz 2 der Grundbuchordnung, wenn die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Stelle auf diesen Urkunden bescheinigt hat, dass sie nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sind. Diese Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn die Flurbereinigungsbehörde die Umlegungskarte und das Umlegungsverzeichnis gefertigt hat (§ 46 Absatz 2 Nummer 5 und Absatz 4).