§ 7 Anpassung an den Flächennutzungsplan
Stand: 10.06.2019
Öffentliche Planungsträger, die nach § 4 oder § 13 beteiligt worden sind, haben ihre Planungen dem Flächennutzungsplan insoweit anzupassen, als sie diesem Plan nicht widersprochen haben. Der Widerspruch ist bis zum Beschluss der Gemeinde einzulegen. Macht eine Veränderung der Sachlage eine abweichende Planung erforderlich, haben sie sich unverzüglich mit der Gemeinde ins Benehmen zu setzen. Kann ein Einvernehmen zwischen der Gemeinde und dem öffentlichen Planungsträger nicht erreicht werden, kann der öffentliche Planungsträger nachträglich widersprechen. Der Widerspruch ist nur zulässig, wenn die für die abweichende Planung geltend gemachten Belange die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebenden städtebaulichen Belange nicht nur unwesentlich überwiegen. Im Falle einer abweichenden Planung ist § 37 Absatz 3 auf die durch die Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans oder eines Bebauungsplans, der aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist und geändert, ergänzt oder aufgehoben werden musste, entstehenden Aufwendungen und Kosten entsprechend anzuwenden; § 38 Satz 3 bleibt unberührt.
Wird zitiert von 69 Entscheidungen zu § 7 BauGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 25.06.2020 – 6 K 10362/16
- BVerwG, 24.11.2010 – 9 A 13/09Planfeststellungsbeschluss für den Teilabschnitt 2/2 der Bundesautobahn A 281 in Bremen rechtswidrigZitiert von 86
- OVG Niedersachsen, 31.07.2018 – 7 KS 17/16Planfeststellung einer Mineralstoffdeponie; erfolglose Klage einer Naturschutzvereinigung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- VG München, 05.06.2025 – M 11 K 22.2014
- BVerwG, 24.11.2010 – 9 A 14/09
- BVerwG, 10.11.2010 – 9 A 14.09Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 25.02.2025 – 4 BN 20/24
- BVerwG, 25.02.2025 – 4 BN 18/24Bebauungsplanung bei Unverträglichkeit von unmittelbar benachbarter Wohn- und ProstitutionsnutzungZitiert von 2
- BVerwG, 25.02.2025 – 4 BN 21/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.12.1986 Ausfertigung
§ 7 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I 2191)
BGBl. 1986 I S. 2191
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