§ 200 Grundstücke; Rechte an Grundstücken; Baulandkataster
Stand: 07.07.2023
Wird zitiert von 25
Nach Gewicht
- OVG NRW, 08.12.2005 – 11 A 2436/02Zitiert von 8
- VG Düsseldorf, 18.04.2023 – 25 K 2149/20
- VG Stuttgart, 28.04.2020 – 2 K 1289/19
- OLG Frankfurt am Main, 12.12.2019 – 100 U 3/17 (Baul.)
- VGH Baden-Württemberg, 24.09.2019 – 5 S 1733/17Zitiert von 16
- VGH Baden-Württemberg, 10.09.2019 – 8 S 2050/17Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BGH, 19.02.2026 – V ZB 41/25Gemeindliches Vorkaufsrecht beim Erwerb eines Aneignungsrechts des LandesfiskusZitiert von 1
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 13.03.2025 – Vf. 5-VIII-18, Vf. 7-VII-18, Vf. 10-VIII-18, Vf. 16-VIII-18
- VG Schleswig, 16.01.2025 – 2 A 225/22Zitiert von 1
25 Entscheidungen zu § 200 BauGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 200 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/200#abs-1 (1) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind entsprechend auch auf Grundstücksteile anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/200#abs-2 (2) Die für das Eigentum an Grundstücken bestehenden Vorschriften sind, soweit dieses Gesetzbuch nichts anderes vorschreibt, entsprechend auch auf grundstücksgleiche Rechte anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/200#abs-3 (3) Die Gemeinde kann sofort oder in absehbarer Zeit bebaubare Flächen in Karten oder Listen auf der Grundlage eines Lageplans erfassen, der Flur- und Flurstücksnummern, Straßennamen und Angaben zur Grundstücksgröße enthält (Baulandkataster).Baulandkataster können elektronisch geführt werden. Die Gemeinde kann die Flächen in Karten oder Listen veröffentlichen, soweit der Grundstückseigentümer nicht widersprochen hat. Diese Veröffentlichung kann auch im Internet erfolgen. Die Gemeinde hat ihre Absicht zur Veröffentlichung einen Monat vorher öffentlich bekannt zu geben und dabei auf das Widerspruchsrecht der Grundstückseigentümer hinzuweisen.