§ 200 Grundstücke; Rechte an Grundstücken; Baulandkataster
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/200?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind entsprechend auch auf Grundstücksteile anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/200?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die für das Eigentum an Grundstücken bestehenden Vorschriften sind, soweit dieses Gesetzbuch nichts anderes vorschreibt, entsprechend auch auf grundstücksgleiche Rechte anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/200?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Gemeinde kann sofort oder in absehbarer Zeit bebaubare Flächen in Karten oder Listen auf der Grundlage eines Lageplans erfassen, der Flur- und Flurstücksnummern, Straßennamen und Angaben zur Grundstücksgröße enthält (Baulandkataster). Sie kann die Flächen in Karten oder Listen veröffentlichen, soweit der Grundstückseigentümer nicht widersprochen hat. Die Gemeinde hat ihre Absicht zur Veröffentlichung einen Monat vorher öffentlich bekannt zu geben und dabei auf das Widerspruchsrecht der Grundstückseigentümer hinzuweisen.
Änderungsverlauf
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06.01.2024 in Kraft
§ 200 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176; 2023 I Nr. 214)
BGBl. 2023 I Nr. 176
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.