§ 156 Überleitungsvorschriften zur förmlichen Festlegung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- OVG Niedersachsen, 08.02.2012 – 9 LA 42/11
- VG Greifswald, 02.04.2015 – 3 A 196/14Zitiert von 4
- VG Greifswald, 05.02.2015 – 3 A 169/14
- OVG NRW, 09.04.1998 – 15 A 7071/95Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/156#abs-1 (1) Beitragspflichten für Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2, die vor der förmlichen Festlegung entstanden sind, bleiben unberührt. Entsprechendes gilt für Kostenerstattungsbeträge im Sinne des § 135a Absatz 3.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/156#abs-2 (2) Hat die Umlegungsstelle vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets in einem Umlegungsverfahren, das sich auf Grundstücke im Gebiet bezieht, den Umlegungsplan nach § 66 Absatz 1 aufgestellt oder ist eine Vorwegentscheidung nach § 76 getroffen worden, bleibt es dabei.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/156#abs-3 (3) Hat die Enteignungsbehörde vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets den Enteignungsbeschluss nach § 113 für ein in dem Gebiet gelegenes Grundstück erlassen oder ist eine Einigung nach § 110 beurkundet worden, sind die Vorschriften des Ersten Kapitels weiter anzuwenden.