Gesetze / Immobilienwertermittlungsverordnung
ImmoWertV§ 6 Wertermittlungsverfahren; Ermittlung des Verkehrswerts
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 65
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 29.01.2019 – 4 B 73/17Zur Ermittlung der nach § 154 Abs. 2 BauGB maßgeblichen BodenwerteZitiert von 12
- VGH Baden-Württemberg, 27.09.2018 – 7 S 1875/15Zitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 27.06.2017 – 7 S 1065/14Zitiert von 2
- BFH, 17.06.2026 – II R 7/24Ermittlung des Bodenwerts im Sachwertverfahren für Zwecke der SchenkungsteuerZitiert von 1
- BFH, 23.01.2024 – IX R 14/23Sachverständige Schätzung der Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach Maßgabe der betreffenden ImmoWertVZitiert von 5
- OVG Hamburg, 14.11.2016 – 3 Bf 207/15Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- FG Berlin-Brandenburg, 11.02.2026 – 3 K 3103/23
- BFH, 07.10.2025 – IX R 26/24Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für eine denkmalgeschützte Immobilie in Grund- und Boden- sowie Gebäudeanteil für Zwecke der Absetzung für AbnutzungZitiert von 7
- VGH Hessen, 24.06.2025 – 5 A 1564/21.ZZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 ImmoWertV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/6#abs-1 (1) Grundsätzlich sind zur Wertermittlung das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren, das Sachwertverfahren oder mehrere dieser Verfahren heranzuziehen. Die Verfahren sind nach der Art des Wertermittlungsobjekts unter Berücksichtigung der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten und der sonstigen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Eignung der zur Verfügung stehenden Daten, zu wählen; die Wahl ist zu begründen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/6#abs-2 (2) In den in Absatz 1 Satz 1 genannten Wertermittlungsverfahren sind regelmäßig in folgender Reihenfolge zu berücksichtigen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/6#abs-3 (3) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Wertermittlungsverfahren gliedern sich in folgende Verfahrensschritte:
Bei der Ermittlung des vorläufigen Verfahrenswerts und des marktangepassten vorläufigen Verfahrenswerts sind § 7 und § 8 Absatz 2 zu beachten; bei der Ermittlung des Verfahrenswerts ist § 8 Absatz 3 zu beachten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/6#abs-4 (4) Der Verkehrswert ist aus dem Verfahrenswert des oder der angewendeten Wertermittlungsverfahren unter Würdigung seiner oder ihrer Aussagefähigkeit zu ermitteln.