§ 144 Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/144#abs-1 (1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/144#abs-2 (2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/144#abs-3 (3) Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Genehmigung für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder Teile desselben allgemein erteilen; sie hat dies ortsüblich bekannt zu machen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/144#abs-4 (4) Keiner Genehmigung bedürfen
Wird zitiert von 167 Entscheidungen zu § 144 BauGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Sigmaringen, 03.03.2004 – 5 K 1292/03
- BGH, 26.02.2015 – V ZB 86/13Grundbuchverfahren auf Eintragung eines Pfändungsvermerks: Zustimmungserfordernis der Sanierungsbehörde bei Verpfändung eines Anspruchs auf Auflassung eines Grundstücks im SanierungsgebietZitiert von 5
- OVG NRW, 23.10.2008 – 7 D 37/07.NEZitiert von 15
- VGH Hessen, 23.11.2017 – 3 B 1539/17Zitiert von 3
- VG Gießen, 19.06.2017 – 1 L 3458/17.GIZitiert von 1
- VG Berlin, 08.12.2014 – 19 L 311.14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Rheinland-Pfalz, 11.12.2025 – 1 A 11292/24.OVG
- VG Berlin, 02.12.2025 – 19 K 316.19
- VG Karlsruhe, 21.05.2025 – 2 K 2629/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 144 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.12.1986 Ausfertigung
§ 144 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I 2191)
BGBl. 1986 I S. 2191
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.