§ 112 Entscheidung der Enteignungsbehörde
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 19.06.2015 – 11 Bauland U 1/13
- BGH, 30.09.2004 – III ZR 81/04Zitiert von 2
- KG, 02.07.2010 – 9 U 3/09 Baul
- VGH Baden-Württemberg, 05.12.2007 – 3 S 918/06
- LG Düsseldorf, 25.07.2007 – 30 O 6/06 (Baul)
- BVerfG, 16.12.2014 – 1 BvR 2142/11Grundrechtsträgerschaft einer Behörde. Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch Nichtvorlage nach Art. 100 GG bei Überdehnung der Möglichkeit einer verfassungskonformen AuslegungZitiert von 135
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.12.2009 – V ZB 111/09Zitiert von 3
- BGH, 22.02.2007 – III ZR 216/06Zitiert von 1
- VG Minden, 19.01.2007 – 5 K 3493/06
12 Entscheidungen zu § 112 BauGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 112 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/112#abs-1 (1) Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, entscheidet die Enteignungsbehörde auf Grund der mündlichen Verhandlung durch Beschluss über den Enteignungsantrag, die übrigen gestellten Anträge sowie über die erhobenen Einwendungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/112#abs-2 (2) Auf Antrag eines Beteiligten hat die Enteignungsbehörde vorab über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück oder über sonstige durch die Enteignung zu bewirkende Rechtsänderungen zu entscheiden. In diesem Falle hat die Enteignungsbehörde anzuordnen, dass dem Berechtigten eine Vorauszahlung in Höhe der zu erwartenden Entschädigung zu leisten ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/112#abs-3 (3) Gibt die Enteignungsbehörde dem Enteignungsantrag statt, so entscheidet sie zugleich