Gesetze / Baugesetzbuch

BauGB

§ 105 Enteignungsantrag

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund2 Entscheidungen

Der Enteignungsantrag ist bei der Gemeinde, in deren Gemarkung das zu enteignende Grundstück liegt, einzureichen. Die Gemeinde legt ihn mit ihrer Stellungnahme binnen eines Monats der Enteignungsbehörde vor.

§ 104 § 106