§ 105 Enteignungsantrag
Stand: 10.06.2019
Der Enteignungsantrag ist bei der Gemeinde, in deren Gemarkung das zu enteignende Grundstück liegt, einzureichen. Die Gemeinde legt ihn mit ihrer Stellungnahme binnen eines Monats der Enteignungsbehörde vor.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 105 BauGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Brandenburg, 19.06.2015 – 11 Bauland U 1/13
- OVG Niedersachsen, 19.05.2011 – 1 KN 138/10Zitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.