§ 125 Dienstweg bei Anträgen und Beschwerden
Stand: 02.07.2023
Wird zitiert von 17
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 18.11.2005 – 4 S 100/05Zitiert von 1
- BVerwG, 13.11.2013 – 2 B 10/13Unterhaltsbeitrag für Geschiedene; BeitragspflichtZitiert von 1
- VG Sigmaringen, 04.04.2006 – 4 K 2137/04
- VG Arnsberg, 16.11.2005 – 2 K 1070/03
- VGH Bayern, 27.03.2025 – 6 ZB 25.380Zitiert von 2
- BVerwG, 11.06.2024 – 2 AV 2/24Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Verwaltungsgerichten aus verschiedenen BundesländernZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG München, 31.07.2025 – M 5 K 24.3820
- BVerwG, 10.10.2024 – 2 C 21/23Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis wegen mangelnder BewährungZitiert von 23
- VG Berlin, 08.05.2024 – 5 K 59/24Zitiert von 2
17 Entscheidungen zu § 125 BBG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 125 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/125#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte können Anträge und Beschwerden vorbringen. Hierbei ist der Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/125#abs-2 (2) Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten, kann sie bei der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/125#abs-3 (3) Beamtinnen und Beamte, die eine Meldung oder Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vornehmen, sind von der Einhaltung des Dienstwegs befreit.