Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 86 Hinterbliebenenversorgung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Arnsberg, 16.11.2005 – 2 K 1070/03
- VGH Baden-Württemberg, 18.11.2005 – 4 S 100/05Zitiert von 1
- VG Sigmaringen, 04.04.2006 – 4 K 2137/04
- VG Stade, 05.09.2002 – 3 A 288/01Zitiert von 1
- BVerfG, 28.02.1980 – 1 BvL 17/77, 1 BvL 7/78, 1 BvL 9/78, 1 BvL 14/78, 1 BvL 15/78, 1 BvL 16/78, 1 BvL 37/78, 1 BvL 64/78, 1 BvL 74/78, 1 BvL 78/78, 1 BvL 100/78, 1 BvL 5/79, 1 BvL 16/79, 1 BvR 807/78Versorgungsausgleich zwischen geschiedenen Ehegatten - auch bei "Altehen" - als Bestimmung von Inhalt und Schranken des EigentumsZitiert von 134
- BVerwG, 13.11.2013 – 2 B 10/13Unterhaltsbeitrag für Geschiedene; BeitragspflichtZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Arnsberg, 29.03.2018 – 13 K 5906/16
- VG Düsseldorf, 18.09.2015 – 13 K 6864/14
- BVerwG, 29.07.2010 – 2 C 17/09Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit; Schwerbehinderte; gleichgestellte behinderte MenschenZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 86 BeamtVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/86#abs-1 (1) Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an geschiedene Ehegatten richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 1976 geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/86#abs-2 (2) Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 über den Ausschluss von Witwengeld findet keine Anwendung, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden und das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Landesrecht den Ausschlussgrund nicht enthalten hat. An die Stelle des fünfundsechzigsten Lebensjahres in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 tritt ein in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden landesrechtlichen Vorschrift vorgesehenes höheres Lebensalter, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/86#abs-3 (3) Die Vorschriften über die Kürzung des Witwengeldes bei großem Altersunterschied der Ehegatten (§ 20 Abs. 2) finden keine Anwendung, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden und das bis zu diesem Zeitpunkt für den Beamten oder Ruhestandsbeamten geltende Landesrecht entsprechende Kürzungsvorschriften nicht enthalten hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/86#abs-4 (4) Die Vorschrift des § 22 Abs. 2 in der bis zum 31. Juli 1989 geltenden Fassung findet Anwendung, wenn ein Scheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989 rechtshängig geworden ist oder die Parteien bis zum 31. Juli 1989 eine Vereinbarung nach § 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung getroffen haben.