Gesetze / Bundesbeamtengesetz

BBG

§ 124 Beweiserhebung, Auskünfte und Amtshilfe

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/124#abs-1 (1) Der Bundespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung Beweise erheben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/124#abs-2 (2) Die beteiligten Verwaltungen haben dem Bundespersonalausschuss auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist. Alle Dienststellen haben dem Bundespersonalausschuss unentgeltlich Amtshilfe zu leisten.

§ 123 § 125