§ 124 Beweiserhebung, Auskünfte und Amtshilfe
Stand: 10.06.2019
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- BVerfG, 17.12.1953 – 1 BvR 147/52Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GG fallenden Personen vom 11. Mai 1951. Verf. Beschw. von Beamten und VersorgungsempfängernZitiert von 48
- VG München, 31.07.2025 – M 5 K 24.3820
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/124#abs-1 (1) Der Bundespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung Beweise erheben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/124#abs-2 (2) Die beteiligten Verwaltungen haben dem Bundespersonalausschuss auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist. Alle Dienststellen haben dem Bundespersonalausschuss unentgeltlich Amtshilfe zu leisten.