Gesetze / Bundesbeamtengesetz

BBG

§ 125 Dienstweg bei Anträgen und Beschwerden

VerwaltungsrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/125?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte können Anträge und Beschwerden vorbringen. Hierbei ist der Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/125?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten, kann sie bei der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.

§ 124 § 125