§ 97 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Nach Gewicht
- BGH, 18.06.2020 – III ZR 258/18Zitiert von 3
- BVerwG, 23.01.2020 – 2 VR 2/19Konkurrentenstreit, Beurteilungsirrelevanz von NebentätigkeitenZitiert von 70
- BVerwG, 25.06.2025 – 2 WDB 1.25Verkauf von Wildbret keine erlaubnispflichtige NebentätigkeitZitiert von 2
- VG Wiesbaden, 15.01.2019 – 25 K 3137/17.WI.DZitiert von 2
- OVG NRW, 25.08.2016 – 1 A 93/15Zitiert von 2
- VG Magdeburg, 18.07.2012 – 8 A 13/11Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 12.01.2026 – 2 B 28.25Zitiert von 4
- BVerwG, 19.06.2025 – 2 WD 25.24Aberkennung des Ruhegehalts bei außergewöhnlichem Ausmaß einer nicht genehmigungsfähigen NebentätigkeitZitiert von 4
- OVG Bremen, 01.08.2023 – 2 B 109/23
14 Entscheidungen zu § 97 BBG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 97 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/97#abs-1 (1) Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder die Ausübung einer Nebenbeschäftigung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/97#abs-2 (2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/97#abs-3 (3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/97#abs-4 (4) Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft.