Gesetze / Bundesbeamtengesetz

BBG

§ 97 Begriffsbestimmungen

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund14 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/97#abs-1 (1) Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder die Ausübung einer Nebenbeschäftigung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/97#abs-2 (2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/97#abs-3 (3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/97#abs-4 (4) Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft.

§ 96 § 98