§ 101 Ausübung von Nebentätigkeiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/101#abs-1 (1) Nebentätigkeiten dürfen nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden, es sei denn, sie werden auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübt oder es besteht ein dienstliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit. Das dienstliche Interesse ist aktenkundig zu machen. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, auf schriftlichen oder elektronischen Antrag zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/101#abs-2 (2) Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch genommen werden. Das Entgelt ist nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu bemessen und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der der Beamtin oder dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 101 BBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.05.2021 – OVG 10 N 5/21Zitiert von 5
- VG Bayreuth, 18.03.2025 – B 5 K 23.634
- BVerwG, 23.01.2020 – 2 VR 2/19Konkurrentenstreit, Beurteilungsirrelevanz von NebentätigkeitenZitiert von 71
- BVerwG, 28.04.2015 – 1 WB 35/14Nebentätigkeit während der Dienstzeit; Inanspruchnahme von dienstlichen EinrichtungenZitiert von 6
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2020 – 1 L 33/20Zitiert von 13
- OVG Bremen, 01.08.2023 – 2 B 109/23
Zuletzt entschieden
- VG Bremen, 21.04.2023 – 6 V 124/23Zitiert von 1
- VG Berlin, 14.12.2020 – 26 K 99.18Zitiert von 1
- OVG Bremen, 24.09.2020 – 2 B 187/20Zitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 101 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 101 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.