§ 101 Ausübung von Nebentätigkeiten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.05.2021 – OVG 10 N 5/21Zitiert von 5
- VG Bayreuth, 18.03.2025 – B 5 K 23.634
- BVerwG, 23.01.2020 – 2 VR 2/19Konkurrentenstreit, Beurteilungsirrelevanz von NebentätigkeitenZitiert von 70
- BVerwG, 28.04.2015 – 1 WB 35/14Nebentätigkeit während der Dienstzeit; Inanspruchnahme von dienstlichen EinrichtungenZitiert von 5
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2020 – 1 L 33/20Zitiert von 13
- OVG Bremen, 01.08.2023 – 2 B 109/23
Zuletzt entschieden
- VG Bremen, 21.04.2023 – 6 V 124/23Zitiert von 1
- VG Berlin, 14.12.2020 – 26 K 99.18Zitiert von 1
- OVG Bremen, 24.09.2020 – 2 B 187/20Zitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 101 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/101#abs-1 (1) Nebentätigkeiten dürfen nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden, es sei denn, sie werden auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübt oder es besteht ein dienstliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit. Das dienstliche Interesse ist aktenkundig zu machen. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, auf schriftlichen oder elektronischen Antrag zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/101#abs-2 (2) Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch genommen werden. Das Entgelt ist nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu bemessen und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der der Beamtin oder dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht.