§ 79 Mutterschutz, Elternzeit und Jugendarbeitsschutz
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/79#abs-1 (1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen. Diese Rechtsverordnung stellt für Beamtinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang den Schutz sicher, der Frauen nach dem Mutterschutzgesetz gewährleistet wird. Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften gilt § 29 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/79#abs-2 (2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann in den Fällen des Artikels 91 Absatz 2 Satz 1 und des Artikels 115f Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes den Anspruch auf Elternzeit für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei aus zwingenden Gründen der inneren Sicherheit ausschließen oder einschränken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/79#abs-3 (3) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamtinnen und jugendliche Beamte entsprechend. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen, soweit diese aufgrund der Eigenart des Polizeivollzugsdienstes oder aus Gründen der inneren Sicherheit erforderlich sind.
Wird zitiert von 272 Entscheidungen zu § 79 BBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 05.03.2009 – 1 A 1890/07Dienstlicher Rechtsschutz: Voraussetzungen bei einem Verkehrsunfall auf der Fahrt zur Zeugenaussage vor Gericht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- VG Berlin, 01.10.2014 – 28 K 157.10
- VG Sigmaringen, 24.07.2008 – 6 K 2527/07Zitiert von 2
- VG Saarland Saarlouis, 23.09.2008 – 2 K 1964/07Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 18.12.2002 – 10 K 3271/02Zitiert von 2
- BVerwG, 24.02.2011 – 2 C 9.10Zitiert von 19
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 14.08.2025 – 5 W 48/25
- VGH Bayern, 23.05.2025 – 8 B 22.2635
- OVG NRW, 17.03.2025 – 6 A 1985/22Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 79 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.02.2025 Ausfertigung
§ 79 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 72)
BGBl. 2025 I Nr. 72
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 79 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2232)
BGBl. 2018 I S. 2232
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23.05.2017 Ausfertigung
§ 79 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I 1228)
BGBl. 2017 I S. 1228
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.