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Artikel 2 · BT-Drs. 18/8963 · S. 102

Zu Artikel 2 (Änderung des § 79 des Bundesbeamtengesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des § 79 des Bundesbeamtengesetzes)
Zu Absatz 1
Absatz 1 ist die Rechtsgrundlage zum Erlass einer Rechtsverordnung zum Mutterschutz für Bundesbeamtinnen.

Zu Satz 1
Nach Satz 1 regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes ent-
sprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen. Die im Rahmen der auf der
Grundlage des Satzes 1 zu erlassenden Bestimmungen stellen durch die Vorgaben der Sätze 2 und 3 inhaltlich auf
die Schutzstandards des Mutterschutzgesetzes ab. Gleichzeitig soll die Eigenständigkeit des Beamtenrechts erhal-
ten bleiben. Die in der Eigenart des öffentlichen Dienstes (wie beispielsweise im Hinblick auf den Beamtenstatus,
die Besoldung und die Entlassung) liegenden Abweichungen können insoweit berücksichtigt werden.

Zu Satz 2
Die Regelung dient der Sicherstellung eines einheitlichen Schutzniveaus für alle Beschäftigten. Sie dient der Um-
setzung des Schutzauftrags aus Artikel 6 Absatz 4 GG und entspricht unionsrechtlichen Vorgaben. Nach dem
Unionsrecht sind Beamtinnen Arbeitnehmerinnen im unionsrechtlichen Sinn. Nach Artikel 1 Absatz 2 der Mut-
terschutzrichtlinie (92/85/EWG) gelten die Bestimmungen der Arbeitsschutzrahmenrichtlinie 89/391/EWG – mit
Ausnahme von deren Artikel 2 Absatz 2 – unbeschadet strengerer oder spezifischer Bestimmungen der Mutter-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode              – 103 –                         Drucksache 18/8963


schutzrichtlinie (92/85/EWG) uneingeschränkt für den gesamten Bereich des unionsrechtlich geregelten Mutter-
schutzes im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Mutterschutzrichtlinie (92/85/EWG). Die Ausnahmeregelung nach
Artikel 2 Absatz 2 der Arbeitsschutzrahmenrichtlinie (89/391/EWG), wonach Richtlinienvorgaben

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.562 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/8963, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 379.097–383.659 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert f73d7a25ddfb208a….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP