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Artikel 2 · BT-Drs. 18/8963 · S. 102
Zu Artikel 2 (Änderung des § 79 des Bundesbeamtengesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des § 79 des Bundesbeamtengesetzes) Zu Absatz 1 Absatz 1 ist die Rechtsgrundlage zum Erlass einer Rechtsverordnung zum Mutterschutz für Bundesbeamtinnen. Zu Satz 1 Nach Satz 1 regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes ent- sprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen. Die im Rahmen der auf der Grundlage des Satzes 1 zu erlassenden Bestimmungen stellen durch die Vorgaben der Sätze 2 und 3 inhaltlich auf die Schutzstandards des Mutterschutzgesetzes ab. Gleichzeitig soll die Eigenständigkeit des Beamtenrechts erhal- ten bleiben. Die in der Eigenart des öffentlichen Dienstes (wie beispielsweise im Hinblick auf den Beamtenstatus, die Besoldung und die Entlassung) liegenden Abweichungen können insoweit berücksichtigt werden. Zu Satz 2 Die Regelung dient der Sicherstellung eines einheitlichen Schutzniveaus für alle Beschäftigten. Sie dient der Um- setzung des Schutzauftrags aus Artikel 6 Absatz 4 GG und entspricht unionsrechtlichen Vorgaben. Nach dem Unionsrecht sind Beamtinnen Arbeitnehmerinnen im unionsrechtlichen Sinn. Nach Artikel 1 Absatz 2 der Mut- terschutzrichtlinie (92/85/EWG) gelten die Bestimmungen der Arbeitsschutzrahmenrichtlinie 89/391/EWG – mit Ausnahme von deren Artikel 2 Absatz 2 – unbeschadet strengerer oder spezifischer Bestimmungen der Mutter- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 103 – Drucksache 18/8963 schutzrichtlinie (92/85/EWG) uneingeschränkt für den gesamten Bereich des unionsrechtlich geregelten Mutter- schutzes im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Mutterschutzrichtlinie (92/85/EWG). Die Ausnahmeregelung nach Artikel 2 Absatz 2 der Arbeitsschutzrahmenrichtlinie (89/391/EWG), wonach Richtlinienvorgaben
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.562 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 18/8963, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 379.097–383.659 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert f73d7a25ddfb208a….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP