§ 47 Verfahren bei Dienstunfähigkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/47#abs-1 (1) Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und ist eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder liegen die Voraussetzungen für die begrenzte Dienstfähigkeit nicht vor, teilt sie oder er der Beamtin oder dem Beamten mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/47#abs-2 (2) Die Beamtin oder der Beamte kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die für die Ernennung zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/47#abs-3 (3) Die Versetzungsverfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/47#abs-4 (4) Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden ist. Zu diesem Zeitpunkt wird die Besoldung einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigt.
Wird zitiert von 111 Entscheidungen zu § 47 BBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- ArbG Potsdam, 08.07.2016 – 3 BV 7/16Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 15.05.2025 – 4 S 971/24Zitiert von 8
- VG Minden, 25.10.2011 – 10 K 2634/09Zitiert von 2
- VG Berlin, 03.09.2014 – 26 K 381.13Zitiert von 1
- VG Frankfurt am Main, 28.03.2014 – 9 K 3892/11.F
- OVG Niedersachsen, 15.01.2024 – 5 ME 115/23Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 09.07.2026 – 2 B 42.25, 2 B 42.25 (2 C 7.26)Zulassung der Revision: Anwendbarkeit von § 47 Abs. 4 Satz 2 BBG bei angeordneter sofortiger Vollziehung der Zurruhesetzung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 16.06.2026 – 1 A 130/23
- OVG NRW, 19.03.2026 – 1 A 449/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 47 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2232)
BGBl. 2018 I S. 2232
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06.03.2015 Ausfertigung
§ 47 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I 250)
BGBl. 2015 I S. 250
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