Rechtsprechung / BVerwG / 2. Senat / 2026

BVerwG Beschluss vom 09.07.2026 – 2 B 42.25, 2 B 42.25 (2 C 7.26)

2. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2026:090726B2B42.25.0

VerwaltungsrechtBundVolltext

Tenor§

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 15. Mai 2025 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 81 928,01 € festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-07-09/2-b-42-25-2-b-42-25-2-c-7-26#rd_1

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage bieten, ob die in § 47 Abs. 4 Satz 2 BBG enthaltene Regelung auch Anwendung findet, wenn die sofortige Vollziehung der Zurruhesetzung angeordnet worden ist.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-07-09/2-b-42-25-2-b-42-25-2-c-7-26#rd_2

Die vorläufige Festsetzung des Werts des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.