§ 34 Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/34?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 können außerdem entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt:
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung und im Fall der Nummer 3 eine anderweitige Verwendung entsprechend zu prüfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/34?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Frist für die Entlassung beträgt bei einer Beschäftigungszeit
Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit im Beamtenverhältnis auf Probe im Bereich derselben obersten Dienstbehörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/34?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 ist eine Entlassung ohne Einhaltung einer Frist möglich. Die §§ 21 bis 29 des Bundesdisziplinargesetzes sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/34?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind mit dem Ende des Monats entlassen, in dem sie die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende Altersgrenze erreichen.
Änderungsverlauf
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28.06.2021 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I 2250)
BGBl. 2021 I S. 2250
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2232)
BGBl. 2018 I S. 2232
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