§ 42 Wirkung eines Wiederaufnahmeverfahrens
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 231
Nach Gewicht
- OVG NRW, 22.01.2010 – 1 A 2211/07Zurruhesetzung eines Telekom-Beamten wegen Dienstunfähigkeit; Anforderungen an die Suche nach einer anderweitigen Verwendung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 49
- OVG Niedersachsen, 24.04.2007 – 5 LB 31/07
- VG Minden, 25.10.2011 – 10 K 2634/09Zitiert von 2
- VG Saarland Saarlouis, 17.03.2009 – 2 K 273/08Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 17.02.2010 – 10 K 3762/08Zitiert von 1
- VG Aachen, 20.08.2009 – 1 K 1446/07
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 04.12.2025 – 2 B 34.25Zitiert von 1
- VG Bremen, 26.09.2025 – 6 K 1379/24
- VGH Hessen, 05.09.2025 – 1 B 1483/25
231 Entscheidungen zu § 42 BBG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/42#abs-1 (1) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Beamtinnen und Beamte haben, sofern sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und dienstfähig sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt. Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhalten sie die Besoldung, die ihnen aus ihrem bisherigen Amt zugestanden hätte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/42#abs-2 (2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/42#abs-3 (3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe oder von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf wegen eines Verhaltens im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/42#abs-4 (4) Auf die Besoldung nach Absatz 1 Satz 3 wird ein anderes Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag angerechnet. Die Beamtinnen und Beamten sind hierüber zur Auskunft verpflichtet.