§ 14 Rücknahme der Ernennung
Stand: 08.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/14#abs-1 (1) Die Ernennung ist mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/14#abs-2 (2) Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn dem Dienstherrn nicht bekannt war, dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin oder einen Beamten der Europäischen Union oder eines Staates nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ergangen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/14#abs-3 (3) Die oberste Dienstbehörde nimmt die Ernennung innerhalb von sechs Monaten zurück, nachdem sie von ihr und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Der Rücknahmebescheid wird der Beamtin oder dem Beamten zugestellt. Die oberste Dienstbehörde kann die Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 14 BBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Bayreuth, 13.05.2025 – B 5 K 24.213
- VG Berlin, 13.02.2018 – 5 L 621.17
- BVerwG, 21.10.1999 – 2 C 11.99Zitiert von 29
- VG Berlin, 15.10.2024 – 5 L 433/24Zitiert von 1
- VG Ansbach, 14.03.2024 – AN 16 E 24.157
- OVG NRW, 17.01.2023 – 1 A 25/21Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung: Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 35
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 30.12.2024 – 2 MB 8/24
- VGH Bayern, 01.02.2024 – 6 ZB 23.237
- VG Freiburg, 13.03.2023 – 3 K 2900/22Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.06.2021 Ausfertigung
§ 14 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I 2250)
BGBl. 2021 I S. 2250
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15.03.2012 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I 462)
BGBl. 2012 I S. 462
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