§ 14 Rücknahme der Ernennung
Stand: 08.07.2021
Wird zitiert von 25
Nach Gewicht
- VG Bayreuth, 13.05.2025 – B 5 K 24.213
- VG Berlin, 13.02.2018 – 5 L 621.17
- VG Berlin, 15.10.2024 – 5 L 433/24Zitiert von 1
- VG Ansbach, 14.03.2024 – AN 16 E 24.157
- OVG NRW, 17.01.2023 – 1 A 25/21Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung: Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- VG Karlsruhe, 04.03.2013 – 7 K 3335/11Zitiert von 24
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 30.12.2024 – 2 MB 8/24
- VGH Bayern, 01.02.2024 – 6 ZB 23.237
- VG Freiburg, 13.03.2023 – 3 K 2900/22Zitiert von 3
25 Entscheidungen zu § 14 BBG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/14#abs-1 (1) Die Ernennung ist mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/14#abs-2 (2) Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn dem Dienstherrn nicht bekannt war, dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin oder einen Beamten der Europäischen Union oder eines Staates nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ergangen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/14#abs-3 (3) Die oberste Dienstbehörde nimmt die Ernennung innerhalb von sechs Monaten zurück, nachdem sie von ihr und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Der Rücknahmebescheid wird der Beamtin oder dem Beamten zugestellt. Die oberste Dienstbehörde kann die Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.