§ 15 Rechtsfolgen nichtiger oder zurückgenommener Ernennungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 65
Nach Gewicht
- BSG, 23.06.2010 – B 6 KA 7/09 RVertragsarzt - Gemeinschaftspraxis - keine Tätigkeit in freier Praxis bei Fehlen des wirtschaftlichen Risikos und Nichtbeteiligung am Wert der Praxis - Kassenärztliche Vereinigung - sachlich-rechnerische Richtigstellung auch bei gesetzwidriger Gestaltung der beruflichen Kooperation - Zulässigkeit der Erteilung von Aufhebungs- und Rückforderungsbescheiden an die Partner einer Gemeinschaftspraxis - Rechtswirkung von nach Ablauf der Ausschlussfrist ergehenden Kürzungs- bzw Rückforderungsbescheiden nur bei Vertrauensschutzausschlusstatbeständen - Verfassungsmäßigkeit der Bindung der Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit an eine Tätigkeit in "freier Praxis" - Verhältnismäßigkeit der rückwirkenden Aufhebung von HonorarbescheidenZitiert von 130
- BAG, 18.09.2001 – 9 AZR 410/00Zitiert von 26
- VG Karlsruhe, 08.05.2018 – 11 K 5637/15Zitiert von 2
- VG Karlsruhe, 20.02.2018 – 11 K 992/16Zitiert von 1
- VG Sigmaringen, 20.09.2016 – 4 K 1435/15Zitiert von 2
- OVG Saarland, 05.07.2013 – 1 A 292/13Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 26.11.2025 – 14 B 24.202
- VG München, 06.02.2025 – M 5 K 20.4475
- VG München, 09.12.2024 – M 5 K 24.522
65 Entscheidungen zu § 15 BBG →
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Ist die erstmalige Ernennung nichtig oder zurückgenommen worden, hat die oder der Dienstvorgesetzte jede weitere Wahrnehmung der Dienstgeschäfte zu verbieten. Bei Nichtigkeit ist das Verbot erst dann auszusprechen, wenn die sachlich zuständige Behörde es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen, oder die Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht nachträglich zugelassen wird. Die bis zu dem Verbot oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme vorgenommenen Amtshandlungen sind in gleicher Weise gültig, wie wenn eine Beamtin oder ein Beamter sie ausgeführt hätte. Die gezahlte Besoldung kann belassen werden.