§ 129 Beamtinnen und Beamte oberster Bundesorgane
Stand: 10.06.2019
Die Beamtinnen und Beamten des Bundestages, des Bundesrates und des Bundesverfassungsgerichtes sind Beamtinnen und Beamte des Bundes. Die Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundestages, die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesrates oder durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichtes vorgenommen. Diese sind jeweils die oberste Dienstbehörde.
Änderungsverlauf
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19.10.2016 Ausfertigung
§ 129 geändert, Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I 2362 62)
BGBl. 2016 I S. 2362
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