§ 128 Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen
Stand: 10.06.2019
Verfügungen und Entscheidungen, die Beamtinnen und Beamten oder Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes bekannt zu geben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte der Beamtin oder des Beamten oder der Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Zustellung nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 128 BBG →
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- VG Berlin, 24.01.2019 – 5 L 235.18Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2018 – OVG 4 S 44.17Zitiert von 4
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.05.2017 – OVG 10 S 55.16Zitiert von 1
- VG Trier, 16.09.2014 – 1 K 767/14.TR
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