Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 58 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 02.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 25.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/58#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/58#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/58#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 2a das Amt für Ausbildungsförderung oder die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 4 mit der Durchführung der Studienstarthilfe betraute Stelle, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 das Bundesverwaltungsamt.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 58 BAföG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- AG Münster, 16.03.2004 – 36 Ds 39 Js 538/03 AK 226/04
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2020 – OVG 6 B 11.18Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 16.06.2017 – 3 K 11/15Zitiert von 1
- OLG Hamm, 28.06.2005 – 4 Ss 85/05Zitiert von 1
- BVerwG, 27.03.2025 – 5 C 8.23Mitverschulden des Förderungsamts bei der Ersatzpflicht der Angehörigen nach § 47a BAföGZitiert von 1
- VG Regensburg, 25.02.2022 – RN 9 K 20.1910Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Halle, 12.12.2016 – 6 A 391/15
- OVG NRW, 09.12.2016 – 12 E 661/16
- OVG NRW, 21.04.2015 – 12 A 451/14Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 58 BAföG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
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Änderungsverlauf
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19.07.2024 Ausfertigung
§ 58 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 249)
BGBl. 2024 I Nr. 249
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19.10.2022 Ausfertigung
§ 58 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I 1796)
BGBl. 2022 I S. 1796
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 58 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1048)
BGBl. I S. 1048
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