Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 28 Wertbestimmung des Vermögens
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/28#abs-1 (1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/28#abs-2 (2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/28#abs-3 (3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/28#abs-4 (4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.
Wird zitiert von 172 Entscheidungen zu § 28 BAföG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 02.02.1999 – 1 BvL 8/97Ansatz lediglich des Einheitswerts eines Grundstücks bei der Berechnung des auf den Bedarf anzurechnenden Vermögens eines Auszubildenden (BAföG)Zitiert von 19
- BVerwG, 14.05.2009 – 5 C 14.08Zitiert von 6
- BVerwG, 04.09.2008 – 5 C 30.07Zitiert von 81
- OVG Niedersachsen, 07.07.2021 – 4 LB 93/19
- VG Stuttgart, 03.04.2009 – 11 K 4610/08
- VGH Baden-Württemberg, 17.09.2007 – 12 S 2539/06Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 20.01.2026 – 15 K 4600/25Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 12.09.2025 – 15 K 6349/24
- VGH Bayern, 05.08.2024 – 12 ZB 23.681
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 BAföG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.04.2019 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I 418)
BGBl. 2019 I S. 418
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.