Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 28 Wertbestimmung des Vermögens
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 156
Nach Gewicht
- BVerfG, 02.02.1999 – 1 BvL 8/97Ansatz lediglich des Einheitswerts eines Grundstücks bei der Berechnung des auf den Bedarf anzurechnenden Vermögens eines Auszubildenden (BAföG)Zitiert von 19
- OVG Niedersachsen, 07.07.2021 – 4 LB 93/19
- VG Stuttgart, 03.04.2009 – 11 K 4610/08
- VGH Baden-Württemberg, 17.09.2007 – 12 S 2539/06Zitiert von 11
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2012 – OVG 6 B 3.11Zitiert von 3
- VG Hamburg, 29.02.2016 – 2 K 5189/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 20.01.2026 – 15 K 4600/25
- VG Gelsenkirchen, 12.09.2025 – 15 K 6349/24
- VGH Bayern, 05.08.2024 – 12 ZB 23.681
156 Entscheidungen zu § 28 BAföG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 BAföG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/28#abs-1 (1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/28#abs-2 (2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/28#abs-3 (3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/28#abs-4 (4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.