Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz

BAföG

§ 28 Wertbestimmung des Vermögens

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund156 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/28#abs-1 (1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/28#abs-2 (2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/28#abs-3 (3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/28#abs-4 (4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

§ 27 § 29