Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 14b Zusatzleistung für Auszubildende mit Kind (Kinderbetreuungszuschlag)
Stand: 22.07.2022
Wird zitiert von 20
Nach Gewicht
- OVG Hamburg, 26.07.2019 – 4 Bf 175/18.ZZitiert von 1
- VG Münster, 28.06.2016 – 6 K 2162/14Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 02.09.2015 – 24 K 4767/14
- VG Schleswig, 11.06.2015 – 15 A 152/13
- VG Gera, 06.11.2025 – 6 K 943/25 Ge
- BSG, 12.03.2026 – B 4 AS 8/25 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Ausbildungsförderung - Nichtabsetzbarkeit von Schulgeld für den Besuch einer PrivatschuleZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 16.09.2025 – 2 S 824/25Zitiert von 1
- LSG Sachsen-Anhalt, 12.06.2025 – L 2 AS 79/24Zitiert von 1
- BVerfG, 23.09.2024 – 1 BvL 9/21 · BAföGZitiert von 16
20 Entscheidungen zu § 14b BAföG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14b BAföG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/14b#abs-1 (1) Für Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich der Bedarf um monatlich 160 Euro für jedes dieser Kinder. Der Zuschlag wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt. Sind beide Elternteile nach diesem Gesetz dem Grunde nach förderungsberechtigt und leben in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie untereinander den Berechtigten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/14b#abs-2 (2) Der Zuschlag nach Absatz 1 bleibt als Einkommen bei Sozialleistungen unberücksichtigt. Für die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt dies jedoch nur, soweit der Kostenbeitrag für eine Kindertagesbetreuung an Wochentagen während der regulären Betreuungszeiten erhoben wird.