Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 14b Zusatzleistung für Auszubildende mit Kind (Kinderbetreuungszuschlag)
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/14b?asof=2019-07-18#abs-1 (1) Für Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich der Bedarf um monatlich 140 Euro für jedes dieser Kinder. Der Zuschlag wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt. Sind beide Elternteile nach diesem Gesetz dem Grunde nach förderungsberechtigt und leben in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie untereinander den Berechtigten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/14b?asof=2019-07-18#abs-2 (2) Der Zuschlag nach Absatz 1 bleibt als Einkommen bei Sozialleistungen unberücksichtigt. Für die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt dies jedoch nur, soweit der Kostenbeitrag für eine Kindertagesbetreuung an Wochentagen während der regulären Betreuungszeiten erhoben wird.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 14b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1150)
BGBl. 2022 I S. 1150
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 14b geändert durch Artikel 3 1. 8. 2021 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1048)
BGBl. 2019 I S. 1048
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23.12.2014 Ausfertigung
§ 14b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I 2475)
BGBl. 2014 I S. 2475
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.