Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 48 Mitwirkung von Ausbildungsstätten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/48#abs-1 (1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/48#abs-2 (2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/48#abs-3 (3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/48#abs-4 (4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/48#abs-5 (5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/48#abs-6 (6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.
Wird zitiert von 166 Entscheidungen zu § 48 BAföG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 19.02.2014 – 5 K 1132/13
- OVG Niedersachsen, 06.01.2021 – 4 LB 112/20
- VG Stuttgart, 26.07.2012 – 11 K 1347/12Zitiert von 7
- BVerwG, 25.08.2016 – 5 C 54/15Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG; Maßstab für die bei geordnetem Ablauf der Ausbildung üblichen Leistungen; kein Beurteilungsspielraum der AusbildungsstätteZitiert von 16
- VGH Baden-Württemberg, 31.03.2022 – 12 S 53/20Zitiert von 3
- VG Sigmaringen, 08.12.2009 – 1 K 2146/09Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 02.03.2026 – 12 A 1907/25
- VG Bremen, 10.02.2026 – 7 K 2026/25
- VG Schleswig, 05.02.2026 – 15 B 5/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 BAföG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
29.03.2017 Ausfertigung
§ 48 eingefügt durch Artikel 71 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
-
23.12.2014 Ausfertigung
§ 48 Abs. 1 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I 2475)
BGBl. 2014 I S. 2475
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.