Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 47a Ersatzpflicht des Ehegatten oder Lebenspartners und der Eltern
Stand: 18.07.2019
Wird zitiert von 33
Nach Gewicht
- BVerwG, 27.10.2016 – 5 C 55/15Umfang des Ersatzanspruchs nach § 47a BAföGZitiert von 8
- VG Hannover, 02.03.2012 – 3 A 74/09Zitiert von 3
- BVerwG, 27.03.2025 – 5 C 8.23Mitverschulden des Förderungsamts bei der Ersatzpflicht der Angehörigen nach § 47a BAföG
- OVG Niedersachsen, 19.05.2003 – 12 LB 1/03Zitiert von 1
- VG Mainz, 18.08.2015 – 1 K 7/15.MZ
- OVG NRW, 07.12.2022 – 12 A 381/21
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2025 – OVG 6 B 1/25Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2025 – OVG 6 B 2/25
- VG Köln, 04.10.2023 – 3 K 5635/19
33 Entscheidungen zu § 47a BAföG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47a BAföG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Haben der Ehegatte oder Lebenspartner oder die Eltern des Auszubildenden die Leistung von Ausbildungsförderung an den Auszubildenden dadurch herbeigeführt, dass sie vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch unterlassen haben, so haben sie den Betrag, der nach § 17 für den Auszubildenden als Förderungsbetrag zu Unrecht geleistet worden ist, dem Land zu ersetzen. Der Betrag ist vom Zeitpunkt der zu Unrecht erfolgten Leistung an mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen.