Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 71 · BT-Drs. 18/10183 · S. 104
Zu Artikel 71 (Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (2212-2))
Zu Artikel 71 (Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (2212-2)) Mit der Änderung in § 48 Absatz 6 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) wird bewirkt, dass die erforderliche Mitteilung des jeweils zuständigen Amtes für Ausbildungsförderung an betroffene Auszubildende, falls aus wichtigem Grund von einer zuvor eingeholten gutachtlichen Stellungnahme der Ausbildungsstätte abge- wichen werden soll, künftig alternativ auch elektronisch übermittelt werden kann. Dies dient der Erleichterung der Kommunikation im beiderseitigen Interesse. Da die Mitteilung von einer Behörde erstellt wird, ist ein aus- schließliches Schriftformerfordernis nicht notwendig, da z. B. die Identifikationsfunktion entfällt (Sicherstellung, dass der vermeintliche und der tatsächliche Urheber der Erklärung identisch sind). Die in der Praxis vielfach schon erreichte Verwaltungseffizienz durch Erstellung von Schriftstücken mit Hilfe automatisierter Verfahren und durch die damit oftmals verknüpfte automatisierte Ablage und Verwaltung in Dokumentenmanagementsystemen wird durch die ebenfalls elektronische Übermittlung dieser Schriftstücke an die betroffenen Auszubildenden noch ge- steigert. So können Medienbrüche weitestgehend vermieden werden – bei gleichzeitiger Erhöhung der Bürger- freundlichkeit. Die elektronische Form der Mitteilung wird vom zuständigen Amt für Ausbildungsförderung nur gewählt werden, wenn ein der Antragsteller ein entsprechendes Einverständnis ausdrücklich erklärt hat oder das Einverständnis des Antragstellers unterstellt werden kann. Im Interesse der Beweissicherung darüber, dass die vorgeschriebene Mitteilung erfolgt ist, soll die bloß mündliche oder fernmündliche Form dagegen weiterhin aus- geschlossen bleiben. Mit der Änderung in § 50 Absatz 1 Satz 1 BAföG wird b
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.321 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 18/10183, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 317.967–321.288 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 0c0b4280ace7ac92….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP