Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 2 Örtliche Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/2#abs-1 (1) Sind mehrere Behörden örtlich zuständig, entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, treffen die Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/2#abs-2 (2) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/2#abs-3 (3) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Diese hat der bisher zuständigen Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. § 102 Abs. 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/2#abs-4 (4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.
Wird zitiert von 100 Entscheidungen zu § 2 SGB X →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 19.12.2023 – 8 K 4487/22Zitiert von 2
- OVG NRW, 19.12.2002 – 16 A 30/01Zitiert von 9
- BVerwG, 20.05.2014 – 5 C 33.13Zitiert von 1
- BVerwG, 20.05.2014 – 5 C 33/13Erstattung von Kosten für die Gewährung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge; Wechsel der örtlichen Zuständigkeit
- VG Karlsruhe, 19.07.2024 – 8 K 3002/22Zitiert von 1
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.08.2007 – 1 L 300/05Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 27.01.2026 – 5 C 3.24Kostenerstattung für die Inobhutnahme eines unbegleitet eingereisten minderjährigen AusländersZitiert von 1
- OVG NRW, 15.05.2025 – 12 A 2334/22Zitiert von 2
- SG Lüneburg, 03.04.2025 – S 38 SO 12/25 ER
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 15 Abs. 99 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.