Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 44 Beirat für Ausbildungsförderung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/44#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates einen Beirat für Ausbildungsförderung bilden, der es bei
berät.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/44#abs-2 (2) In den Beirat sind Vertreter der an der Ausführung des Gesetzes beteiligten Landes- und Gemeindebehörden, des Deutschen Studentenwerkes e. V., der Bundesagentur für Arbeit, der Lehrkörper der Ausbildungsstätten, der Auszubildenden, der Elternschaft, der Rechts-, Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften, der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmer zu berufen.
Änderungsverlauf
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23.12.2014 Ausfertigung
§ 44 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I 2475)
BGBl. 2014 I S. 2475
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.