Gesetze / Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz
BAStrlSchG§ 2 Aufgaben
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAStrlSchG/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesamt für Strahlenschutz erledigt Verwaltungsaufgaben des Bundes auf den Gebieten des Strahlenschutzes einschließlich des Notfallschutzes, die ihm durch das Atomgesetz, das Strahlenschutzgesetz oder andere Bundesgesetze oder aufgrund dieser Gesetze zugewiesen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAStrlSchG/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesamt für Strahlenschutz unterstützt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit fachlich und wissenschaftlich auf den in Absatz 1 genannten Gebieten, insbesondere bei der Wahrnehmung der Bundesaufsicht, der Erarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie bei der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAStrlSchG/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesamt für Strahlenschutz betreibt zur Erfüllung seiner Aufgaben wissenschaftliche Forschung auf den in Absatz 1 genannten Gebieten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAStrlSchG/2?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Bundesamt für Strahlenschutz erledigt, soweit keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Aufgaben des Bundes auf den in Absatz 1 genannten Gebieten, mit deren Durchführung es vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit oder mit seiner Zustimmung von der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde beauftragt wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BAStrlSchG/2?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Das Bundesamt für Strahlenschutz unterstützt die zuständigen Behörden auf deren Ersuchen in Fällen des Verlustes oder Fundes radioaktiver Stoffe oder radioaktiv kontaminierter Stoffe sowie im Falle des Verdachts einer Straftat im Zusammenhang mit solchen Stoffen bei der Nachforschung und bei der Analyse solcher Stoffe und bei Schutzmaßnahmen im Rahmen von deren Sicherstellung, soweit eine erhebliche Gefährdung von Leben, Gesundheit und Sachgütern zu befürchten ist und die zuständigen Behörden diese Maßnahmen aus tatsächlichen Gründen ohne diese Unterstützung nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten vornehmen können.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BAStrlSchG/2?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Das Bundesamt für Strahlenschutz beantwortet Sachfragen von Privatpersonen auf dem Gebiet des Strahlenschutzes. Es ist befugt, die ihm im Rahmen einer Anfrage mitgeteilten personenbezogenen Daten, einschließlich Gesundheitsdaten, zu verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung der Aufgabe nach Satz 1 erforderlich ist.
Änderungsverlauf
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27.06.2017 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I 1966)
BGBl. 2017 I S. 1966
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1843)
BGBl. 2016 I S. 1843
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 92 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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06.04.1998 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I 694)
BGBl. 1998 I S. 694
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.