Gesetze / Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz
BAStrlSchG§ 1 Errichtung und Sitz
Stand: 01.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAStrlSchG/1#abs-1 (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ein "Bundesamt für Strahlenschutz" als selbständige Bundesoberbehörde errichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAStrlSchG/1#abs-2 (2) Das Bundesamt für Strahlenschutz hat seinen Sitz in Salzgitter.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 116 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. I S. 1328
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 92 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.