Gesetze / Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz

BAStrlSchG

§ 1 Errichtung und Sitz

Stand: 01.07.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAStrlSchG/1#abs-1 (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ein "Bundesamt für Strahlenschutz" als selbständige Bundesoberbehörde errichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAStrlSchG/1#abs-2 (2) Das Bundesamt für Strahlenschutz hat seinen Sitz in Salzgitter.

§ 2