Gesetze / Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz
BAStrlSchG§ 3 Fachaufsicht
Stand: 01.07.2020
Soweit das Bundesamt für Strahlenschutz Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wahrnimmt, untersteht es den fachlichen Weisungen der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 116 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. I S. 1328
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 92 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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03.05.2000 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I 636)
BGBl. 2000 I S. 636
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