Gesetze / Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz

BAStrlSchG

§ 3 Fachaufsicht

Stand: 01.07.2020

Bund2 Fassungen

Soweit das Bundesamt für Strahlenschutz Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wahrnimmt, untersteht es den fachlichen Weisungen der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde.

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