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Artikel 2 · BT-Drs. 17/10307 · S. 11

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesanstalt Post-

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesanstalt Post-
Gesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 3)
Der Bundesanstalt werden die Aufgaben der Postbeamten-
versorgungskasse als zusätzliche Aufgabe übertragen. Die
Drucksache 17/10307 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
bisherige Mitwirkung der Bundesanstalt bei der Genehmi-
gung der Stellenpläne der Postnachfolgeunternehmen ent-
fällt aus Gründen der Entbürokratisierung und Verwaltungs-
vereinfachung (vgl. Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a).
Zu Nummer 2 (Vierter Abschnitt – neu)
Zu § 9 (Grundsätze)
Die Aufgaben der Postbeamtenversorgungskasse werden
künftig von der Bundesanstalt wahrgenommen; die Aufga-
ben bestimmen sich weiterhin nach den §§ 14 bis 16
PostPersRG. Eine Änderung der Finanzierungsregularien ist
mit der Aufgabenübertragung nicht verbunden.
Zu § 10 (Wirtschaftsführung, Rechnungslegung)
Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen
§ 16 Nummer 4 PostPersRG. Das Vermögen der Postbeam-
tenversorgungskasse wird rechnungsmäßig abgegrenzt von
dem übrigen Vermögen der Bundesanstalt auf Grundlage
eines gesonderten Wirtschaftsplans nach § 110 der Bundes-
haushaltsordnung (BHO) bewirtschaftet und nach handels-
rechtlichen Grundsätzen bilanziert. Zusätzlich erfolgt eine
Haushaltsrechnung nach den Grundsätzen der Bundeshaus-
haltsordnung. Die Prüfung der Haushalts- und Wirtschafts-
führung erfolgt durch den Bundesrechnungshof nach § 111
BHO.
Zu § 11 (Rechtsnachfolge)
Die Bundesanstalt tritt im Wege einer partiellen Gesamt-
rechtsnachfolge in die Rechte und Pflichten des BPS-PT als
Postbeamtenversorgungskasse ein. Damit gehen insbeson-
dere die Ansprüche, die dem BPS-PT als Postbeamtenver-
sorgungskasse gegen die Postnachfolgeunternehmen und
den Bund zustehen, auf die Bundesanstalt über. Außerdem
tritt die Bundesanstalt in die 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 8.658 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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