§ 38 Einführung
Stand: 14.03.2026
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 06.12.2007 – 6 S 2293/07Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 29.08.2007 – 20 L 1172/07Zitiert von 3
- OLG Zweibrücken, 03.08.2004 – 3 W 60/04Zitiert von 4
- BGH, 22.11.2016 – XI ZB 9/13Kapitalanleger-Musterverfahren: Bindungswirkung der Feststellungen eines Musterentscheids; Wegfall der Entscheidungserheblichkeit einzelner Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses im Laufe des Verfahrens; Vergütung des Prozessbevollmächtigten des MusterrechtsbeschwerdeführersZitiert von 62
- BGH, 25.11.2002 – II ZR 133/01Aktiengesellschaft: Erfordernis eines Hauptversammlungsbeschlusses und eines Pflichtangebots beim regulären Delisting; Überprüfung im Spruchverfahren KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 38
- KG, 17.09.2019 – 4 Kap 1/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.10.2014 – XI ZB 12/12Kapitalanleger-Musterverfahren: Musterentscheid zur Prospekthaftung für den 3. Börsengang der Deutschen Telekom AG; erforderlicher Inhalt eines Musterentscheids; Anforderungen an einen Rechtsbeschwerdeantrag; Anwendung der gesetzlichen Prospekthaftung; Ausweisung des Werts des Immobilienvermögens im Wertpapierverkaufsprospekt; Hinweispflicht auf eine "Umhängung"; Umfang der Verjährungshemmung bei Erhebung einer Schadensersatzklage; erforderliche Individualisierung des prozessualen Anspruchs in einem Mahn- oder GüteverfahrenZitiert von 88
- BVerfG, 11.07.2012 – 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts des Aktionärs durch den Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt nicht berührt; zu den Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung; hier: Verpflichtung zur Vorlage eines Pflichtangebots bei freiwilligem DelistingZitiert von 69
- VGH Hessen, 26.04.2010 – 6 A 1648/08Zitiert von 2
12 Entscheidungen zu § 38 BörsG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38 BörsG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/38#abs-1 (1) Der Emittent teilt den beabsichtigten Zeitpunkt und die Merkmale für die Aufnahme der Notierung von zum regulierten Markt zugelassenen Wertpapieren (Einführung) der Geschäftsführung mit. Das Nähere regelt die Börsenordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/38#abs-2 (2) Wertpapiere, die zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt werden, dürfen erst nach beendeter Zuteilung eingeführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/38#abs-3 (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Publikums den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die Wertpapiere frühestens eingeführt werden dürfen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/38#abs-4 (4) Werden die Wertpapiere nicht innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Zulassungsentscheidung eingeführt, erlischt ihre Zulassung. Die Geschäftsführung kann die Frist auf Antrag angemessen verlängern, wenn ein berechtigtes Interesse des Emittenten der zugelassenen Wertpapiere an der Verlängerung dargetan wird.