§ 38 Einführung
Stand: 14.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/38#abs-1 (1) Der Emittent teilt den beabsichtigten Zeitpunkt und die Merkmale für die Aufnahme der Notierung von zum regulierten Markt zugelassenen Wertpapieren (Einführung) der Geschäftsführung mit. Das Nähere regelt die Börsenordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/38#abs-2 (2) Wertpapiere, die zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt werden, dürfen erst nach beendeter Zuteilung eingeführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/38#abs-3 (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Publikums den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die Wertpapiere frühestens eingeführt werden dürfen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/38#abs-4 (4) Werden die Wertpapiere nicht innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Zulassungsentscheidung eingeführt, erlischt ihre Zulassung. Die Geschäftsführung kann die Frist auf Antrag angemessen verlängern, wenn ein berechtigtes Interesse des Emittenten der zugelassenen Wertpapiere an der Verlängerung dargetan wird.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 38 BörsG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 06.12.2007 – 6 S 2293/07Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 29.08.2007 – 20 L 1172/07Zitiert von 3
- OLG Zweibrücken, 03.08.2004 – 3 W 60/04Zitiert von 4
- BGH, 25.11.2002 – II ZR 133/01Aktiengesellschaft: Erfordernis eines Hauptversammlungsbeschlusses und eines Pflichtangebots beim regulären Delisting; Überprüfung im Spruchverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 39
- OLG Düsseldorf, 07.03.2005 – I-19 W 1/04 AktE
- VGH Hessen, 26.04.2010 – 6 A 1648/08Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 03.12.2007 – 20 L 1587/07Zitiert von 1
- LG Düsseldorf, 20.10.2005 – 32 O 113/05Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38 BörsG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
18.12.2025 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347)
BGBl. 2025 I Nr. 347
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.